Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 19 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
3.5 Kostenbeteiligung des Bundes an den Heimen
Eine grosse Mehrheit ist dagegen, dass die Kostenbeteiligung des Bundes an den Heimen eingefroren werden solle: alle Kantone, die SP60+, der SGemV, der SGB, der KV Schweiz und Travail.Suisse sowie FDK, SODK und 12 weitere Organisationen.
Vernehmlassungsteilnehmende Ja Nein Mit Vor- Keine behalt Antwort Kantone 0 26 00
Politische Parteien und Parteigruppie- 1 1 03
rungen Gemeinden, Städte, Berggebiete 0 1 02
Wirtschaftsverbände 0 3 03
Behörden und verwandte Institutionen 0 2 00
Weitere Organisationen 3 12 110
Total 4 45 118
Ablehnung
Alle Kantone, die SP60+, der SGemV, 3 Dachverbände der Wirtschaft (KV Schweiz, Travail.Suisse und SGB), SODK, FDK, die Behinderten- und Rentnerorganisationen (PMS, PI, Retina Suisse, SSR, Procap, DOK, SZB, AVIVO, SVS, VASOS, Blinden- und Sehbehindertenverband) sowie KKAK und SKOS sind gegen die Einfrierung des Betrages für den Mietzins in der Ausscheidungsrechnung, mit welcher die Kostenbeteiligung des Bundes an den Heimen festgelegt wird. Sie finden, Personen im Heim sei das neue Mietzinsmaximum der betreffenden Region anzurechnen. Ansonsten entstünde ein Widerspruch zu den Vorgaben der NFA. Der Anteil des Bundes werde auf einem viel zu tiefen Wert zementiert. Der Bund würde sich bei künftigen Mietzinsanpassungen in einem zu geringen Masse an der Kostensteigerung in den Heimen beteiligen. Beides führe dazu, dass die Belastung für die Kantone unverhältnismässig ansteigen und im Gegenzug der Bund massiv entlastet würde.
Zustimmung
Nur die CVP, cp, Curaviva und senesuisse sind mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden. Damit werde ein starker Kostenzuwachs für den Bund verhindert, weil bei im Heim lebenden EL-Beziehenden immer der maximale Mietzins berücksichtigt wird. Diese Spezialregelung sei vertretbar, zumal diese Personen von den Mietzinserhöhungen nicht stark betroffen seien und somit keine Erhöhung des Mietzinses auszugleichen sei.
Weitere Vorschläge
SO möchte eine Anpassung des Verteilschlüssels vornehmen. UR beantragt, für die Bestimmung des in der Ausscheidungsrechnung anrechenbaren Höchstbetrags mindestens die zwischen 2001 und 2007 eingetretene Mietpreisänderung von 11 Prozent zu berücksichtigen, was einen Mietzins von 14 652 Franken (13 200 Franken x 111 Prozent) ergibt.
12/19 Aktenzeichen: 032.1/2013/01593 08.08.2014 Doknr: 213 d_Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung