Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 19 Seiten

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regen an, den Plafond erst ab 5 Personen vorzusehen. Die SKOS möchte Familien bis zum Sechs- oder Achtpersonenhaushalt berücksichtigt haben. Dem KV Schweiz erscheint die Limitierung der Familiengrösse auf 4 Personen ebenso als problematisch. TI dagegen bevorzugt eine Reduktion auf 3 Personen. Für VD und AVIVO ist der Begriff „gemeinsamer Haushalt“ nicht klar genug umschrieben (unklarer Unterschied Konkubinat - Wohngemeinschaft). Zudem würden EL-Beziehende, die mit Nicht-EL-Beziehenden zusammenlebten, in der vorgeschlagenen Anrechnung der Mietzinse benachteiligt. Deshalb fordern sie eine Übergangsfrist, um diese Fälle abzuklären.

Ablehnung

AG, der Städteverband und der SGemV wollen die Beträge für Familien nicht erhöhen, da Familien mit EL bereits heute ein deutlich höheres Einkommen als Familien ohne EL hätten.

Travail.Suisse und die Behinderten- respektive Rentnerorganisationen (PMS, PI, DOK, Blinden- und Sehbehindertenverband, Retina Suisse, Procap, VASOS und SZB) verlangen für begleitete Wohngemeinschaften eine Sonderregelung, allenfalls auf Verordnungsstufe; oder zumindest sei eine mehrjährige Übergangsfrist vorzusehen, da die neue Regelung für Personen in Wohngemeinschaften im Vergleich zu heute nachteilig werde.

3.3 Regionale Einteilung der Mietzinsmaxima

Ein regional abgestuftes Mietzinsmaximum wird mehrheitlich begrüsst (23 Kantone, alle ausser OW und AG, TG: Enthaltung, alle Parteien, Städteverband). Umstritten ist die vorgeschlagene Einteilung. AG, OW, die SPS, die SAB, der SGemV, der SAV, der SGB und der KV Schweiz sind grundsätzlich gegen eine regionale Abstufung.

Zustimmung

Die regionale Differenzierung in die Regionen „Grosszentren", „Stadt" und „Land" auf der Grundlage der Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik (BFS) und die damit verbundene Verstärkung des Bedarfselementes der EL werden von 23 Kantonen (alle ausser OW und AG, TG: Enthaltung), allen Parteien und dem Städteverband unterstützt. Die Einteilung des BFS, die die Gemeinden für die Unterscheidung zwischen Stadt und Land vier verschiedenen Analyseregionen zuordnet, bilde eine zuverlässige Grundlage für die regionale Einteilung der Mietzinsmaxima und sorge für Rechtssicherheit.

Mit Vorbehalt

Die Hälfte der Kantone (UR, NE, JU, FR, GE, GR, ZG, LU, AI, NW, AR, VD, SZ) sowie der SMV, VASOS, PS und SKOS wünschen sich eine differenziertere Lösung. Ihnen scheint fraglich, ob die schematische und politgeografische Einteilung in drei Regionen (Grosszentren, Stadt und Land) ausreicht, um den unterschiedlichen Mietzinsentwicklungen in den Kantonen in den letzten Jahren ausreichend gerecht zu werden. Sie fordern, dass der Bund das Mietniveau in jeder Gemeinde periodisch erfasse. Die Einteilung dürfe nicht über sozioökonomische oder soziogeographische Kriterien erfolgen, sondern solle gemäss dem konkreten Mietzinsniveau in der Gemeinde in eine der drei Regionen erfolgen. Die Unterscheidung in drei Gruppen resp. Regionen erachten sie als ausreichend. Ebenso ist den Kantonen wichtig, dass die Einteilung spätestens per 1. Oktober des Vorjahres veröffentlich wird, damit die Umsetzung durch die EL-Stelle gewährleistet sei.

9/19 Aktenzeichen: 032.1/2013/01593 08.08.2014 Doknr: 213 d_Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung