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Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 12 Seiten
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Energie
Art. 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3bis
1Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Die Betriebs- und Kapitalkosten gesetzlich vorgeschriebener intelligenter Messsysteme beim Endverbraucher gelten stets als anrechenbare Kosten. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.
2Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze respektive der intelligenten Messsysteme beim Endverbraucher direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a. die Kosten für Systemdienstleistungen;
b. die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c. die Entgelte an Gemeinwesen und Dritte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb;
d. die projektspezifischen Kosten für Informationsmassnahmen der Unternehmen und die von den Netzbetreibern entrichteten Gebühren nach Artikel 3bisAbsatz 2 des Elektrizitätsgesetzes14.
3… Dazu zählen insbesondere auch die Kosten von Vorsorge-, Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung einschliesslich der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung und die Kosten von innovativen Massnahmen für intelligente Netze. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a. die kalkulatorischen Abschreibungen;
b. die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bisDer Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten im Einzelnen.
Art. 20 Abs. 2 Bst. d-h
1Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
2Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
d. Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur effizienten Handhabung von Engpässen.
e. Sie stellt unter Berücksichtigung des Szenariorahmens die ausreichende internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes sicher.
f. Sie beteiligt sich an der Planung der europäischen Übertragungsnetze und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien.
14 SR 734.0