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Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 12 Seiten

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Elektrische Schwach- und Starkstromanlagen

5Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird.

Art. 26a einfügen vor dem Gliederungstitel von Ziffer V

Art. 26a

1Die Betriebsinhaber dokumentieren ihre elektrischen Anlagen in Form von Geodaten und stellen die Geodaten dem BFE zu.

2Das BFE erstellt eine Gesamtsicht und stellt diese der Öffentlichkeit zur Verfügung.

3Es kann den Umfang und die Anforderungen an die Dokumentation der zu erhebenden Daten bestimmen .

Art. 55 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2bis

1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch11 eine schwere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich:

a. als Betriebsinhaber eine elektrische Anlage, für welche die Vorlagepflicht besteht, erstellt, ändert oder sie erstellen oder ändern lässt, bevor die Genehmigung der Vorlage eingeholt und rechtsgültig geworden ist;

2Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe eine Busse bis zu 50 000 Franken.

2bisFällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilen.

2. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200713

Ersatz von Ausdrücken

In Artikel 21 Absatz 3 wird «Bundesamt für Energie (Bundesamt)» ersetzt durch «BFE»; in den Artikeln 25 Absatz 2, 27 Absatz 1, 28, 29 Absatz 3 und 30 Absatz 3 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BFE».

Art. 8 Abs. 2

2Aufgehoben

11 SR 311.0

12 SR 313.0

13 SR 734.7