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Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 12 Seiten
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Energie
Art. 15g
1Das BFE leitet das Sachplanverfahren.
2Es setzt in jedem Sachplanverfahren eine Begleitgruppe ein.
Art. 15h
1Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE ein Planungsgebiet. Das Planungsgebiet muss so gross sein, dass mehrere Korridorvarianten ausgearbeitet werden können.
2Der Bundesrat setzt das Planungsgebiet fest.
3Er regelt, in welchen Fällen auf die Festsetzung eines Planungsgebiets verzichtet werden kann.
Art. 15i
1Die Unternehmung erarbeitet unter Einbezug des Kantons in der Regel mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.
2Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung einen Planungskorridor und eine anzuwendende Übertragungstechnologie.
3Der Bundesrat setzt den Planungskorridor fest und bestimmt die anzuwendende Übertragungstechnologie.
4Bei der Wahl der anzuwendenden Übertragungstechnologie sind die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, die technischen Aspekte und die Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen.
Art. 15j
Der Bundesrat kann das Festlegen von Planungsgebieten gemäss Artikel 15h Absatz 2 und Planungskorridoren gemäss Artikel 15i Absatz 3 in untergeordneten Fällen an das UVEK übertragen (Art. 15h und Art. 15i Abs. 3).
Gliederungsartikel vor Art. 16
IIIb. Plangenehmigungsverfahren
Art. 16 Abs. 5
5Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.