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Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 12 Seiten
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Energie
Gliederungstitel nach Art. 9
3. Abschnitt: Netzentwicklung
Art. 9a Szenariorahmen
1Das Bundesamt für Energie (BFE) erstellt basierend auf den energiepolitischen Zielen des Bundes, den gesamtwirtschaftlichen Rahmendaten sowie unter Berücksichtigung des internationalen Umfelds einen Szenariorahmen als Grundlage für die Netzplanung. Dabei zieht es die Kantone, die nationale Netzgesellschaft, die übrigen Netzbetreiber, und weitere Betroffene angemessen mit ein. Diese stellen dem BFE die dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.
2Im Szenariorahmen sind mindestens drei Szenarien abzubilden, die für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren über alle Netzebenen die Bandbreite wahrscheinlicher energiewirtschaftlicher Entwicklungen aufzeigen. Gestützt auf das wahrscheinlichste der Szenarien ist mindestens ein Szenario für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren zu entwickeln.
3Der Szenariorahmen ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.
4Er muss alle fünf Jahre überprüft und nachgeführt werden. Der Bundesrat kann bei ausserordentlichen Entwicklungen anordnen, dass eine vorgezogene Nachführung des Szenariorahmens vorgenommen wird.
5Der Szenariorahmen ist für Behörden verbindlich.
Art. 9b Mehrjahrespläne
1Die Netzbetreiber erstellen basierend auf dem Szenariorahmen und entsprechend dem weiteren Bedarf für ihr Netzgebiet einen auf zehn Jahre ausgelegten Entwicklungsplan (Mehrjahresplan) und legen diesen innerhalb von neun Monaten nach Genehmigung des letzten Szenariorahmens durch den Bundesrat der ElCom zur Prüfung vor.
2Der Mehrjahresplan enthält folgende Angaben:
a. Er beschreibt die vorgesehenen Projekte und legt dar, inwiefern sie wirksam und angemessen sind.
b. Er weist aus, welche Netzausbaumassnahmen über die entsprechenden zehn Jahre hinaus vorgesehen sind.
3Der Bundesrat bestimmt, welche weiteren Angaben der Mehrjahresplan enthalten muss. Er kann für Betreiber von Verteilnetzen Ausnahmen von der Pflicht zum Vorlegen eines Mehrjahresplanes vorsehen.
4Die nationale Netzgesellschaft veröffentlicht die von der ElCom geprüften Mehrjahrespläne. Sie werden nur soweit veröffentlicht, als:
a. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet wird;