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Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 12 Seiten
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Elektrische Schwach- und Starkstromanlagen
4Er kann vorsehen, dass trotz Einhaltung oder Unterschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig auf eine Erdverkabelung verzichtet werden kann, wenn dadurch insgesamt weniger Nachteile für Raum und Umwelt entstehen.
Art. 15d
1Die Versorgung mit elektrischer Energie ist von nationalem Interesse.
2Die Anlagen des Übertragungsnetzes sind von einem nationalen Interesse, das insbesondere demjenigen nach Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) entspricht.
3Der Bundesrat kann einzelnen Anlagen von Verteilnetzen mit hoher Spannung ebenfalls nationales Interesse beimessen, wenn sie für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit von einzelnen Landesteilen oder von national bedeutenden Infrastrukturen zwingend erforderlich sind oder Produktionsanlagen anschliessen, die ihrerseits von nationalem Interesse sind.
4Hat die Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage nach Absatz 2 oder 3 zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als grundsätzlich gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen. Bei einem Objekt in einem Inventar nach Artikel 5 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden.
Gliederungstitel vor Art. 15e
IIIa. Sachplanverfahren
Art. 15e
1Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19797 festgesetzt werden.
2Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Sachplanpflicht.
Art. 15f
1Das Bundesamt für Energie (BFE) entscheidet, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.
2Es hört dazu vorgängig die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone an. Es kann mit Fachstellen vereinbaren, dass diese für einfache Fälle nicht angehört werden müssen.
3Der Sachplan ist in der Regel innert zwei Jahren zu erarbeiten. Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.
6 SR 451
7 SR 700