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Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 12 Seiten
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Elektrische Schwach- und Starkstromanlagen
Art. 16g Abs. 2
2Die Kommissionen nach Artikel 25 NHG8 reichen ihre Gutachten innert dreier Monate nach der Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde bei dieser ein.
Art. 17a
1Das BFE kann verwaltungsexterne Personen mit der Durchführung von Plangenehmigungsverfahren beauftragen.
2Die verwaltungsexternen Personen können alle verfahrensleitenden Anordnungen treffen, soweit diese nicht selbständig anfechtbar sind.
Gliederungstitel vor Art. 18
IIIc. Projektierungszonen und Baulinien
Art. 18
1Das BFE kann auf Antrag der Unternehmung für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Starkstromanlagen freizuhalten.
2Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer wird von den Kantonen durchgeführt.
3Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 18a – 18d einfügen vor dem Gliederungstitel von Ziffer IV
Art. 18a
1Die Projektierungszonen können für eine Dauer von längstens fünf Jahren festgesetzt werden. Die Geltungsdauer kann um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.
2Das BFE hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag der Unternehmung, des betroffenen Kantons oder der betroffenen Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Starkstromanlage nicht ausgeführt wird.
3Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
8 SR 451