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Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 12 Seiten
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Elektrische Schwach- und Starkstromanlagen
b. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz nicht beeinträchtigt werden;
c. keine Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden.
Art. 9c Festlegung Einspeisepunkt
1Die Netzbetreiber legen die Einspeisepunkte für neue Produktionsanlagen auf der Basis von gesicherten Planungsdaten zur zukünftigen Entwicklung von Produktion und Verbrauch fest.
2In der Regel ist derjenige Punkt auf dem bestehenden oder zukünftigen Netz als Einspeisepunkt festzulegen, welcher den technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschluss ermöglicht.
Art. 9d Grundsätze für die Netzplanung
1Jeder Netzbetreiber legt die Grundsätze, die er bei der Netzplanung anwendet, fest und veröffentlicht diese Grundsätze.
2Bei der Festlegung der Grundsätze ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Netz in der Regel nur dann auszubauen ist, wenn die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes nicht durch eine Optimierung oder Verstärkung erreicht werden kann.
3Die ElCom kann Minimalanforderungen festlegen und Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung gemäss Absatz 1 vorsehen.
Art. 9e Koordination der Planung
1Die Netzbetreiber koordinieren ihre Planung.
2 Die nationale Netzgesellschaft koordiniert die Planung des Übertragungsnetzes und die damit zusammenhängende Bedarfsermittlung mit der Planung der Betreiber der Übertragungsnetze der Nachbarstaaten und mit der Planung der Betreiber der schweizerischen Verteilnetze mit hoher Spannung. Sie zieht die Kantone und weitere Betroffene angemessen mit ein.
3Die übrigen Netzbetreiber stellen der nationalen Netzgesellschaft die für die Koordination der Planung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.
4 Sie ziehen die betroffenen Kantone sowie die weiteren Betroffenen angemessen in die Planung mit ein.
Art. 9f Öffentlichkeitsarbeit
1Das BFE informiert die Öffentlichkeit über die wichtigen Aspekte der Netzentwicklung und die Möglichkeiten zur Mitwirkung im Verfahren.
2Die Kantone informieren die Öffentlichkeit über die wichtigen regionalen Aspekte der Netzentwicklung in ihrem Kantonsgebiet; hierzu kann der Bund mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.