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Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 12 Seiten
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Energie
Art. 18b
1Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Unternehmung Baulinien zur Sicherung von Starkstromanlagen oder zur Sicherstellung eines allfälligen Ausbaus oder einer Erneuerung festlegen.
2Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
3Die Baulinien sind an den Bestand der Anlage gebunden und fallen mit der ersatzlosen Entfernung der Anlage ohne weiteres dahin.
4Ist für eine dahingefallene Baulinie eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission.
Art. 18c
1In den Projektierungszonen, zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinien und Starkstromanlagen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen.
2Das BFE kann nach Anhörung der Unternehmung ausnahmsweise zu weitergehenden Vorkehren seine Zustimmung erteilen, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.
3In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen und innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen die Unternehmungen vorbereitende Handlungen vornehmen. Artikel 15 EntG9 gilt sinngemäss.
Art. 18d
1Führt die Festlegung von Projektierungszonen oder Baulinien zu einer Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleich kommt, so sind sie voll zu entschädigen. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.
2Entschädigungspflichtig ist die Unternehmung.
3Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Unternehmung anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Artikeln 57–75 EntG10 vorzugehen.
4Es werden nur angemeldete Ansprüche behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen.
9 SR 711
10 SR 711