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Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 12 Seiten

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Energie

c. die Haftung im Falle einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;

d. die Verjährung von Gebührenforderungen.

4Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

5Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.

Art. 15 Abs. 5 zweiter Satz

5… Vorbehalten bleibt die Klage nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

Art. 15b

1Eine neue Leitung des Übertragungsnetzes auf der Spannung 220 kV und höher kann als Freileitung oder Erdkabel erstellt werden.

2Die Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 kann auf Antrag des Betreibers des Übertragungsnetzes anordnen, dass die gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung einschliesslich der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung vorzunehmenden Ersatzmassnahmen im Verteilnetz innerhalb des betreffenden Planungsgebietes ausgeführt werden.

3Die betroffenen Betreiber von Verteilnetzen führen die Ersatzmassnahmen aus; sie werden dafür vom Übertragungsnetzbetreiber voll entschädigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 15c

1Eine Leitung des Verteilnetzes, die neu erstellt, ersetzt, erneuert oder ausgebaut wird, ist als Erdkabel auszuführen, sofern dies technisch möglich ist und die durch die Erdverkabelung entstehenden Kosten im Vergleich zur Erstellung einer neuen beziehungsweise Veränderung einer bestehenden Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht übersteigen.

2Der Mehrkostenfaktor beträgt höchstens 3.0. Der Bundesrat legt den Mehrkostenfaktor fest. Er berücksichtigt dabei Kriterien wie namentlich die Änderung des Verkabelungsgrades, die Auswirkungen auf die Netznutzungsentgelte, die Entwicklung der Technologien und die Kosten für die Erdverkabelung.

3Der Bundesrat kann vorsehen, dass auch bei einer Überschreitung des Mehrkostenfaktors eine teilweise oder vollständige Erdverkabelung vorgenommen werden muss, wenn damit eine erhebliche Entlastung des unmittelbar betroffenen Gebiets erzielt werden kann.

5 SR 173.110