Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
geringer Spannung (Verteilnetz). Die übrigen Leitlinien sind für alle Netzebenen relevant.34
Nachfolgend werden die 15 Leitlinien erläutert:
1. Inländische Versorgung
Die Netzbetreiber stellen mit ihrer Planung sicher, dass die schweizerischen 50-Hz-Stromnetze die Versorgung der inländischen Endverbraucher jederzeit ausreichend und sicher gewährleisten. Weiter ist der Abtransport der in der Schweiz produzierten Elektrizität bedarfs- und zeitgerecht und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit sicherzustellen.
Die Stromnetze erfüllen die wichtige Aufgabe der zuverlässigen Versorgung der inländischen Endverbraucher. Dabei fliesst die Energie vom Produktionsort bis zum Endverbraucher in der Regel über verschiedene Ebenen des Netzes, normalerweise sind dabei verschiedene Netzbetreiber involviert. Nur durch eine vorausschauende Planung, durch die Bereitstellung genügender Netzkapazitäten sowie durch den sicheren Betrieb der Netze kann garantiert werden, dass die Endverbraucher jederzeit mit der gewünschten Menge an Elektrizität versorgt werden. Für Wirtschaft und Gesellschaft ist die hohe Versorgungssicherheit äusserst wichtig. Ein Blackout hätte grosse gesamtwirtschaftliche Konsequenzen.
Durch den geplanten Zubau an erneuerbaren Energien und durch den längerfristigen Wegfall der Kernenergie gemäss ES 2050 ergeben sich veränderte Anforderungen an die Netze: In Zukunft wird vermehrt in den (dezentralen) Verteilnetzen Strom eingespiesen, welcher teilweise dort direkt verbraucht wird aber auch abtransportiert werden muss. Deshalb ist es wichtig, dass längerfristig keine signifikanten Einschränkungen im Abtransport bestehen.
Damit die Netzkapazitäten bedarfs- und zeitgerecht für den Abtransport aus Kraftwerken sichergestellt werden können, müssen die Netzbetreiber und die Kraftwerksbetreiber ihre Planungen rechtzeitig koordinieren. Die Netzbetreiber vereinbaren mit den Kraftwerksbetreibern die hierfür notwendigen Massnahmen und gegenseitigen Verpflichtungen.
Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG wurde dem Anliegen der Sicherstellung der Versorgung inländischer Endverbraucher bereits Rechnung getragen. Die Leitlinie wird weiter im neuen 3. Abschnitt des StromVG unter dem Gliederungstitel „Netzentwicklung“ verankert (vgl. Ziff. 2.2).
2. Internationale Anbindung
Die nationale Netzgesellschaft stellt sicher, dass das schweizerische Übertragungsnetz international ausreichend vernetzt ist, um die Versorgungs- und Systemsicherheit zu gewährleisten und den grenzüberschreitenden Stromhandel zu ermöglichen.
34 „Vertiefungsstudie zur Strategie Stromnetze im Hinblick auf die Erarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage, Schlussbericht“ vom 6.2.2014, BFE Produktion unter: <http://www.bfe.admin.ch/php/modules/publikationen/stream.php?extlang=de&name=de _569021546.pdf>.