Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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(Streichung von Art. 6a VPeA) und die Einführung von Behandlungsfristen für das BFE (Art. 8a VPeA).

Auch auf Stufe Verwaltung wurden bereits einige Anstrengungen im Hinblick auf die Optimierung der Verfahren getroffen. Neben verschiedenen organisatorischen Massnahmen ist insbesondere das Bewertungsschema Übertragungsleitungen zu erwähnen, welches einerseits eine Leitlinie für die Erarbeitung von Gesuchsunterlagen darstellt und andererseits für die Beurteilung und den Vergleich von verschiedenen Projektvarianten von zentraler Bedeutung ist. Verwaltungsintern hat das BFE ebenfalls als Hilfestellung für die Projektanten eine Wegleitung „Leitfaden Spannungserhöhung“ herausgegeben65. Mit dieser Wegleitung können die Projektanten Umbauten, Spannungs- oder Kapazitätserhöhungen von bestehenden Leitungen sowie den Ersatz von Anlagen auf bestehenden Trassen besser vorbereiten, was effizientere und schnellere Abläufe im Plangenehmigungsverfahren zur Folge hat (vgl. Ziff. 1.2.3.5).

Im Verlauf der Ausarbeitung der Vorlage wurden diverse alternative Vorschläge vertieft geprüft. Die in der Vorlage bewusst nicht weiter verfolgten Lösungsvorschläge werden unter Ziffer 1.3.2, „Geprüfte Alternativen“ dargelegt.

Auswirkungen auf Verfahrensablauf und -dauer

Die Gliederung des Netzentwicklungsprozesses in transparente Teilschritte (vgl. Ziff. 1.2.3) sowie eine klare Definition der Zuständigkeiten führen dazu, dass mit der Komplexität des Gesamtprozesses bestmöglich umgegangen werden und die erforderliche Koordination zwischen den beteiligten Akteuren effizient erfolgen kann.

So wird künftig in der Sachplan-Phase nicht mehr über den Bedarf einer Leitung diskutiert werden müssen weil diese Frage schon mit der Prüfung der Mehrjahrespläne geklärt wird. (vgl. Ziff. 1.2.3.2 und 1.2.3.4). Weil mit den neuen Regelungen auch die Vorgaben für den Sachplanentscheid verbindlich und umfassend festgelegt sind, müssen in Zukunft im Plangenehmigungsverfahren auch nicht mehr Grundlagenarbeiten wie Varianten- oder Kabelstudien nachgeholt werden, was sich verfahrensbeschleunigend auswirken wird.

Indem der Bundesrat neu bestimmten elektrischen Anlagen ein nationales Interesse gemäss Artikel 6 Absatz 2 NHG zuspricht, kann bei Ausbauprojekten direkt eine Interessenabwägung gegenüber anderen schutzwürdigen Interessen durchführt werden, was sich schlussendlich verfahrensbeschleunigend auswirkt (siehe Ziff. 1.2.3.3. und 1.2.2, Leitlinie 6: Nationale Bedeutung der Stromnetze).

Mit Art. 16g Absatz 2 (neu) EleG wird neu eine Frist von drei Monaten für die Kommissionen nach Artikel 25 NHG (hauptsächlich die ENHK) eingeführt um ihre Gutachten einzureichen. Diese Gutachten liegen heute bisweilen lange nicht vor, nicht zuletzt aufgrund mangelnder personeller Ressourcen. Auch diese Massnahme soll zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen.

Als Folge der besser nachvollziehbaren Projekterarbeitung und einer transparenteren Entscheidfindung ist ausserdem zu erwarten, dass einerseits mittelfristig auch

65 Leitfaden Spannungserhöhung vom 3.5.2011 unter: <http://www.bfe.admin.ch/php/modules/publikationen/stream.php?extlang=de&name=de _890430077.pdf>.