Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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1.4 Rechtsvergleich mit dem EU-Recht
Die EU hat mit verschiedenen Richtlinien und Verordnungen die Weichen für den europäischen Energiebinnenmarkt gestellt. Im Jahr 2009 wurde das so genannte Dritte Binnenmarktpaket für Strom und Gas verabschiedet. Grundsätzlich sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig für die Planung und den Bau von Energieinfrastrukturanlagen. Allerdings hat die EU die Kompetenz, den Auf- und Ausbau transeuropäischer Energienetze zu fördern, Leitlinien festzulegen und Vorhaben von gemeinsamem Interesse auszuweisen (PCI-Liste). Mit dem Vertrag von Lissabon (2009)68 wurde der EU zudem die Kompetenz eingeräumt, zwischenstaatliche Verbindungen (Interkonnektoren) zu fördern.
Die wichtigsten Grundsätze der nationalen Netzplanungen wurden in der Richtlinie 2009/72/EG69 als Teil des dritten Binnenmarktpaketes70 festgelegt (siehe insbesondere Artikel 22 „Netzausbau und Befugnis zum Erlass von Investitionsentscheidungen“). Mit der Verordnung Nr. 347/201371 vom 17. April 2013 hat die EU Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität vorrangiger transeuropäischer Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erlassen. Die Verordnung baut auf den Grundsätzen zur Netzplanung in der Richtline 2009/72/EG auf, ergänzt und erweitert sie auf den europäischen Raum.
Es ist ein Ziel des Bundesrates, mit der EU möglichst rasch ein Stromabkommen abzuschliessen. Für den Strombereich wird eine Übernahme des entsprechenden EU-Rechts (3. Energiebinnenmarktpaket und dessen Regeln für Strom) angestrebt. Obwohl das EU-Recht für die Schweiz nicht unmittelbar anwendbar ist, gilt es deshalb im Hinblick auf ein Stromabkommen mit der EU zu vermeiden, dass Regelungen geschaffen werden, die mit denjenigen der EU nicht vereinbar sind. Die Strategie Stromnetze wurde auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht geprüft; sie verfolgt die gleiche Stossrichtung wie die Rechtsgrundlagen der EU und ist sowohl mit der Richtline 2009/72/EG als auch mit der Verordnung Nr. 347/2013 vereinbar. So ist zum Beispiel die Verwendung der Mehrjahrespläne als Planungsinstrument in der Schweiz analog den Bestimmungen der EU-Binnenmarktrichtlinie 2009/72/EG ausgestaltet, in der die Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet werden, der Regulierungsbehörde jährlich nach Konsultation aller einschlägigen Interessenvertreter einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan vorzulegen.
1.5 Umsetzung und Evaluation des Vollzugs
Entsprechend dem ersten Massnahmenpaket der ES 2050 wird das UVEK gemeinsam mit dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und weiteren Bundesstellen ein detailliertes Monitoring über die Umsetzung der
68 Unter: <http://www.europa.admin.ch/themen/00502/00742/00743/00747/>.
69 Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG. Unter: <http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:DE:PDF>.
70 Unter: <http://ec.europa.eu/energy/gas_electricity/legislation/legislation_de.htm>.
71 Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.4.2013. Unter: <http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:115:0039:0075:DE:PDF>.