Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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Die einzelnen zeitlich vorgezogenen Massnahmen, welche mit dem ersten Massnahmenpaket der ES 2050 vorgelegt wurden, ermöglichen eine Verkürzung und Begrenzung der Bewilligungsverfahren (Einführung von Ordnungsfristen für Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren, Verkürzung des Rechtsmittelverfahren) und schaffen Voraussetzungen zur Einführung von intelligenten Messsystemen. Mit dem ersten Massnahmenpaket wird auch geregelt, wer die Kosten dieser intelligenten Messsysteme trägt. Ein Grossteil des Beschleunigungspotenzials, welches in klaren Vorgaben für die Bedarfsermittlung, Kriterien und Vorgaben für die Entscheidfindung „Kabel oder Freileitung“, der Optimierung der Bewilligungsverfahren für Leitungsprojekte und der Verbesserung der Akzeptanz und Transparenz von Leitungsprojekten liegt, könnte durch die im Rahmen der Strategie Stromnetze vorgeschlagenen Massnahmen nicht realisiert werden. Die fehlenden übergeordneten Vorgaben (Funktionalität, Auslegung, Anforderungen) von Seiten des Bundes für den Netzausbau könnten zu ineffizienten Netzen führen, was die Stromversorgungsicherheit gefährden könnte. Durch einen Verzicht auf eine neue Regelung würden die zur Zeit intransparenten Prozesse bei der Bedarfsermittlung und bei der Netzplanung, welche zu geringer Akzeptanz von Leitungsprojekten beitragen, weiterhin bestehen.
Auch die Aufgabenverteilung und die Koordination zwischen den betroffenen Akteuren und der Dialog zwischen den Nutz- und Schutzinteressen könnten mit einem Verzicht auf die Strategie Stromnetze nicht verbessert werden. Die heute bestehenden Vorgaben in der Rauplanung durch das RPG und die RPV, welche eine bessere Nutzung der knappen Räume und Böden in der Schweiz vorsieht, werden nur teilweise umgesetzt.
Im Rahmen der Abklärungen zur Optimierung der Bewilligungsverfahren wurden diverse Alternativen vertieft geprüft, verschiedene Varianten jedoch bewusst nicht weiterverfolgt. Dazu gehören weitergehende Einschränkungen des Rechtsmittelweges, die Grundeigentümerverbindlichkeit und Justiziabilität der Sachplanentscheide, Einschränkungen im Bereich der Mitwirkungsrechte und andere Zuständigkeiten für die Plangenehmigungsentscheide. Diese Massnahmen, wurden als nicht zielführend, nicht beschleunigend oder nicht realisierbar eingeschätzt, weshalb sie in der Vorlage nicht erscheinen. Zu den vorgeschlagenen Massnahmen zur Optimierung der Bewilligungsverfahren und deren Auswirkungen vergleiche Ziffer 1.2.4.
Ein Verzicht auf die Vorlage hätte zur Folge, dass die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Netzentwicklung und die Koordination der Netzplanung für die erforderliche Verbesserung des Um- und Ausbaus der Netze nicht geschaffen und die Transparenz des Netzentwicklungsprozesses nicht erhöht würden. Dadurch wäre in Frage gestellt, ob ein bedarfsgerechtes Stromnetz zeitgerecht zur Verfügung steht. Aus diesen Gründen stellt ein Verzicht auf die Vorlage keine gangbare Alternative dar (zum Handlungsbedarf und den Zielsetzungen siehe Ziff. 1.1.6 und Ziff. 1.2.1).