Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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Artikel 3bis

Mit der Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der ES 2050 wird neu der Artikel 3bisEleG eingeführt73, gemäss dessen Absatz 1 der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung und des ESTI erlassen kann.

Mit Absatz 2 wird mit der vorliegenden Vorlage die gesetzliche Grundlage dafür eingeführt, dass der Bund Bestimmungen zur Einführung einer Gebühr für die Aufwendungen erlassen kann, welche dem BFE im Zusammenhang mit den Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen betreffend deren Informations- und Kommunikationsaufgaben gemäss Artikel 9f Absatz 2 (neu) StromVG entstehen. Damit kann das BFE die Kosten, welche ihm durch die Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen in diesem Bereich entstehen, den Netzbetreibern in Rechnung stellen. Die den Netzbetreibern durch diese Gebühr entstehenden Kosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d (neu) StromVG als Betriebskosten und können insofern an die Netzkosten angerechnet werden (vgl. Erläuterungen zu den Artikeln im StromVG unter Ziff. 2.2).

Absätze 3, 4 und 5 sind identisch mit den Absätzen 2, 3 und 4, wie sie in der Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der ES 2050 vorgeschlagen werden.

Artikel 15 Absatz 5

Mit dem Inkrafttreten des BGG am 17. Juni 2005 wurde das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege aufgehoben (Art. 131 BGG). Im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision kann diesem Umstand durch eine geringfügige Änderung von Artikel 15 Rechnung getragen werden.

Artikel 15b - 15e

Art. 15b

In Absatz 1 wird festgehalten, dass bei jedem Neubau einer Leitung grundsätzlich sowohl die Erstellung als Freileitung wie auch als unterirdisches Kabel in Betracht gezogen werden muss. Die beiden zur Verfügung stehenden Übertragungstechnologien sind grundsätzlich gleichwertig. Das Übertragungsnetz der SBB wird mit einer Spannung von 132 kV betrieben, weshalb diese Bestimmung für das SBB-Netz nicht anwendbar ist.

Gemäss Absatz 2 sind Ersatzmassnahmen, welche gestützt auf die Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung und die Ziele der Raumordnungspolitik für die Erstellung von neuen Leitungen angeordnet werden, im selben Planungsgebiet vorzunehmen (Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ist u.a. NHG, USG, GSchG, WaG und Jagdgesetz74).

Falls die Ersatzmassnahmen nicht im Übertragungsnetz vorgenommen werden können, so erlaubt diese Bestimmung den Eingriff in die dem Höchstspannungsnetz

73 Botschaft zum ersten Massnahmenpaket ES 2050, BBl 2013 7561, hier 7712 und 7795.

74 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20.6.86, SR 922.0.