Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 51 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze

Prüfung der MJP. Für die Einreichung der MJP wird von der EnDK eine Fristdauer von 9 Monaten gebilligt. Für die Prüfung der MJP sehen EnDK und RKGK eine Frist von 9 Monaten als angemessen an.

[Art. 9c StromVG] Festlegung Einspeisepunkt: Die ElCom begrüsst die Regelung des Einspeisepunktes auf Gesetzesebene. Sie schlägt vor, gleichzeitig auch die Kostenteilung zwischen Netzbetreiber und Produzent zu regeln: Die Kosten für die Erstellung der Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sollen zu Lasten der Produzenten gehen.

[Art. 9d StromVG] Grundsätze für die Netzplanung: Die gesetzliche Verankerung des NOVA-Prinzips erhält Zustimmung von KBNL, EnDK und RKGK.

[Art. 9e StromVG] Koordination der Planung: KBNL, RKGK und EnDK, begrüssen den Einbezug der betroffenen Kantone, Gemeinden und weiteren Betroffenen bei der Bedarfsermittlung auf NE 3-7.

[Art. 9f & Art. 20 Abs. 2g-h StromVG, Art. 3bis Abs. 2 EleG] Öffentlichkeitsarbeit: Die gesetzliche

Verankerung der Kompetenz von Bund und Kantonen, die Öffentlichkeit über zentrale Aspekte der Netzentwicklung und Mitwirkungsmöglichkeiten zu informieren, stellt für EnDK eine zielführende Vorkehrung dar. Bei einer Verpflichtung der Kantone zur Öffentlichkeitsarbeit müsse jedoch auch zwingend eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen werden, fordert die EnDK. Die RKGK beantragt eine ersatzlose Streichung des Öffentlichkeitsauftrages an Bund und Kantone.

[Art. 15 StromVG] Anrechenbare Kosten: Mit der Anrechenbarkeit der Kosten für Informationsmassnahmen auf Seiten der Netzbetreiber ist die RKGK einverstanden. Die ElCom beantragt die Streichung dieser Anrechenbarkeit. Falls die Regelung bestehen bleibt, schlägt sie eine andere Formulierung vor.

Die Anrechenbarkeit von innovativen Massnahmen erachtet die RKGK als nicht förderlich.

Die ElCom beantragt die Streichung des 2. Satzes von Abs. 3 StromVG in der Vorlage und die Beibehaltung der bisherigen Formulierung. Weiterhin soll Abs. 3bis umformuliert werden, um den Spielraum des Bundesrats bei der Festlegung der Betriebs- und Kapitalkosten einzuschränken.

[Art. 15b EleG] Technologieentscheid NE 1: Leitungen des Übertragungsnetzes sollen grundsätzlich als Freileitungen und nur ausnahmsweise als Erdverkabelungen erstellt werden, dies die Forderung der EnDK.

Angeordnete Ersatzmassnahmen auf den unteren Netzebenen sind nach Meinung der RKGK und KBNL zielführend.

[Art. 15c EleG] Mehrkostenfaktor: Der Meinung der KBNL und RKGK nach ist ein Mehrkostenfaktor eine geeignete Massnahme für den zeitgerechten Aus- und Umbau der Verteilnetze. Die KBNL schlägt vor, die Diskussion um den MKF auch auf Freileitungsvarianten auszudehnen.

Die RKGK und KBNL knüpfen ihre Zustimmung zu einer gesetzlichen Obergrenze des MKF und die endgültige Festlegung des MKF durch den Bundesrat an Bedingungen: Die RKGK beantragt, dass der MKF bezogen auf die Kosten des betroffenen Leitungsabschnitt zu berechnen ist und der maximale Wert auf 2.0 zu senken ist. Die KBNL stellt die Forderung, dass die Kriterien zur Festlegungen des MKF auch tatsächlich die Realisierung von Leitungsprojekten als Kabelvariante erlauben.

Die RKGK stimmt den Ausnahmeregelungen nur zu, falls die Ausnahmeregelung mit Weilern und kleinen Dörfern in ländlichen Gebieten und Bergregionen ergänzt werden. Die KBNL bejaht die vorgeschlagenen Ausnahmen.

[Art. 15d EleG] Nationales Interesse: WEKO, EnDK und RKGK begrüssen, dass das Übertragungsnetz generell und z. T. Analgen der Netzebene 3 zum nationalen Interesse erklärt werden. Die KBNL lehnt diesen Gesetzesartikel mit Vehemenz ab und fordert dessen Streichung, da eine solche weitreichende Schmälerung der Inventarobjekte nationaler Bedeutung nicht toleriert