Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 51 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze

werden kann. Daneben existieren aufgrund der Technik und den Ausnahmeregelungen genügend Möglichkeiten für die Realisierung des Übertragungsnetzes.

[Art. 15e – 15j EleG] Sachplanverfahren: Die Frage, ob auch zukünftig ein Sachplanverfahren für Leitungen der Netzebene 1 durchgeführt werden muss, beantworten KBNL, EnDK und RKGK mit Ja. Die EnDK besteht darauf, auch die Raumplanungsbehörden der betroffenen Kantone in den Begleitgruppen einzubinden.

Auf Ablehnung trifft eine direkte Zuständigkeit des BFE für Bewilligung von Leitungen des Übertragungsnetzes bei EnDK und RKGK. Letztere betrachtet eine Intensivierung der Zusammenarbeit von BFE und ESTI als zielführender, unter anderem sollen bei grösseren Verfahren die Dossiers ohne Einspracheverfahren beim ESTI an das BFE rasch übergeben werden. Die WEKO demgegenüber stützt diesen Vorschlag.

[Art. 16 – 17a EleG] Plangenehmigungsverfahren: Die RKGK unterstützt den Vorschlag, dass das BFE Plangenehmigungsverfahren an verwaltungsexterne Personen delegieren kann.

[Art. 18 – 18d EleG] Projektierungszonen und Baulinien: Baulinien zur Sicherung von bestehenden Leitungstrassen befinden KBNL, EnDK und RKGK als notwendig. Die EnDK merkt an, dass die Baulinien zwingend auf dem Ergebnis des Sachplanverfahrens beruhen müssen. Ausserdem fordert sie eine Vergütung durch den Bund für die Anhörung der betroffenen Gemeinden. Nach der KBNL sollen ökologische Aufwertungsmassnahmen, welche den Aus- und Umbau der Leitungen nicht beeinträchtigen, möglich sein.

Projektierungszonen müssen gemäss EnDK zwingend auf dem Ergebnis des Sachplanverfahrens basieren.

[Art. 26a EleG] Geodaten: Die KBNL erachtet es als sinnvoll, dass das BFE Geodaten erhebt und veröffentlicht. EnDK und RKGK sind gegen diesen Vorschlag. Die EnDK sieht bei der Geodaten-Erhebung durch das BFE die Gefahr von sowohl der Duplizierung und Inkongruenz der Daten als auch eine Konkurrenzierung der amtlichen Vermessung. Ebenso hinterfragt sie eine Veröffentlichung der Daten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Die Kantone sollen stattdessen die Daten der Netzbetreiber und Elektrizitätswerke gemäss kantonalen Geoinformationsgesetzen aggregieren und der Bund sich bei der Aggregationsinfrastruktur bedienen. Das BFE kann dabei den Umfang und Anforderungen an die zu erhebenden Daten bestimmen. Die RKGK hat ähnliche Bedenken und möchte, dass die Geo-Daten nicht an den Bund, sondern an die nationale Netzgesellschaft geliefert werden, welche diese nach klaren sicherheitstechnischen Grundsätzen veröffentlicht. Sie befürchtet, dass diese Regelung sonst die Grundlage für weitere zentralistische Planungseingriffe in sachverwandten Gebieten legen würde.

Sonstige Anliegen und Bemerkungen: Die EnDK beantragt eine bessere Abstimmung der Vorlage mit dem Raumplanungsgesetz.

5.6. Eingaben der Elektrizitätswirtschaft

AVDEL, Axpo, B-Valgrid, EBL, Energie, Electrosuisse, EWZ, Groupe E, IWB, KHR, regioGrid, Romande Energie, SAK, SEIC-TELEDIS, Sierre-Energie, Swisspower, VBE, VPE und VSE unterstützen die Strategie Stromnetze und ihre Absicht, ein bedarfsgerechtes Stromnetz zu schaffen, grundsätzlich. Sie sehen jedoch in diversen Punkten Anpassungsbedarf und bringen verschieden Anliegen vor. BKW, EKW, swisselectric und SWV verweisen auf die Stellungnahme des VSE.

Die Stellungnahmen von Axpo, Axpo Hydro Surselva, DSV, EKZ, Groupe E, KHR, Repower, Romande Energie und VBE sind mit der Stellungnahme VSE an vielen Stellen deckungsgleich oder ähnlich, weshalb zugunsten der Lesbarkeit nur auf wesentliche Unterschiede eingegangen wird.

Die Stellungnahme von TK-11/CES ist mit der Stellungnahme Swissgrid an vielen Stellen deckungsgleich oder ähnlich, weshalb zugunsten der Lesbarkeit nur auf wesentliche Unterschiede