Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 51 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze

EWO und EWZ beantragen eine Spezifizierung der anrechenbaren Massnahmen. VSE möchte, dass auch die Kapital- und Betriebskosten von innovativen Massnahmen für intelligente Netze anrechenbar sind, sofern sie der Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes dienen.

Die Bestimmung zur Anrechenbarkeit von intelligenten Messsystemen soll nach VSE auf intelligente Steuersysteme und nicht nur beim Endkunden ausgedehnt werden. VSE und Swissgrid korrigieren, dass aus ihrer Sicht Kosten nach Abs. 2 Bst. c. & d. Betriebs- und nicht Kapitalkosten darstellen.

Aus der Sicht von VSE ist der Sachverhalt von Abs. 3bis bereits in Art. 30 Abs. 2 StromVG geregelt, weshalb ersterer gestrichen werden kann.

[Art. 20 Abs. 2 (ohne Abs. 2g-h) StromVG] Aufgaben Netzgesellschaft: Nach VSE kann die

nationale Netzgesellschaft nicht alleine für die internationale Vernetzung des schweizerischen Übertragungsnetzes verantwortlich gemacht werden.

[Art. 3bis EleG (ohne Abs. 2)] Gebühren: EWO und VSE beantragen die Streichung oder Konkretisierung von Art. 3bis EleG, da das Erfordernis der gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Kausalabgaben nicht eingehalten ist.

[Art. 15b EleG] Technologieentscheid NE 1: Swissgrid möchte festhalten, dass neue Leitungen des Übertragungsnetzes in der Regel als Freileitungen zu erstellen sind und nur in Ausnahmefällen als Erdverkabelungen.

AET, AVDEL, EBM, Electrosuisse, SEIC-TELEDIS, SIG, Sierre-Energie und VPE befinden Ersatzmassnahmen auf den unteren Netzebenen auf Antrag der Übertragungsnetzbetreiberin für zielführend. B-Valgrid, EBL, EWO, EWZ, IWB und Swisspower lehnen solche Ersatzmassnahmen ab. Falls diese erlaubt werden, muss die Übertragungsnetzbetreiberin alle Kosten tragen, so AET, AVDEL, B-Valgrid, EBM, Groupe E, IWB, SEIC-TELEDIS, Sierre-Energie und Swisspower. Nach VSE liegt es im Ermessen des Netzbetreibers, Entschädigungsforderungen zu stellen.

Für AET, AVDEL, B-Valgrid, EBM, EWO, SEIC-TELEDIS, SIG, Sierre-Energie, Swissgrid und VSE ist die Zustimmung und frühzeitige Einbindung des Verteilnetzbetreibers zwingend. EWZ fordert, dass zwischen allen Netzebenen Ersatzmassnahmen geschehen können. EWO und VSE weisen darauf hin, dass im erläuternden Bericht von Rückbau und nicht Ersatzmassnahmen die Rede ist. Ein Antrag auf Ersatzmassnahmen muss nach EWO und VSE begründet sein. Der Bundesrat soll insbesondere auch die Anrechnung allfälliger Vorteile, die den Verteilnetzbetreibern durch Ersatzmassnahmen entstehen, regeln, so Swissgrid.

[Art. 15c EleG] Mehrkostenfaktor: Die Einführung eines Mehrkostenfaktors ist für AET, B-Valgrid, EBL, EWO, EWZ, Electrosuisse, IWB, Swisspower, VPE und VSE angebracht. Nach IWB und VPE müssen die Mehrkosten vollständig anrechenbar sein. Swissgrid, Electrosuisse schränkt die Anwendung des MKF auf wesentliche Änderungen und Erneuerungen ein. Auch müsse der MKF nur bezogen auf den betroffenen Leitungsabschnitt berechnet werden, so Electrosuisse und Swissgrid. EBL fordert eine Klarstellung der verwendeten Berechnungsmethode. Geht es nach EWZ, so soll der MKF für alle Netzebenen gültig sein. EWO möchte die geologische Machbarkeit verankern, VSE die Machbarkeit in Bezug auf die Versorgungssicherheit.

AVDEL, Repower, SEIC-TELEDIS, SIG, Sierre-Energie und VBE nehmen eine ablehnende Position ein. AVDEL, EKZ, Groupe E, SEIC-TELEDIS, SIG und Sierre-Energie bemerken, dass die Verkabelung auf den NE 5-7 gängige Praxis ist und wollen auf diesen Netzebenen keine gesetzliche Verkabelungspflicht verankern. Der MKF soll sich dementsprechend nur auf NE (1-)3 beziehen. EKZ und Groupe E schlagen in diesem Zusammenhang vor, den MKF für die NE 1-3 auf 4.0 festzusetzen. Repower und VBE verlangen in jedem Fall eine Gesamtabwägung aller Faktoren, im Konfliktfall solle ein MKF von 2.0 zum Zuge kommen.

AET, AVDEL, B-Valgrid, EBL, EBM, EWO, EWZ, Electrosuisse, SEIC-TELEDIS und VPE stimmen der Festlegung einer Obergrenze für den MKF im Gesetz und der endgültigen Festlegung durch den Bundesrat zu. Nach EBL sollten Regionalitäten einfliessen.