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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 48
Die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 199011 wird aufgehoben.
Art. 49
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 6 geregelt.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 50 Phosphorreiche Abfälle
Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor nach Artikel 15 gilt ab dem [5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Art. 51 Ausbauasphalt
1Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rahmen von Bauarbeiten bis zum [10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] verwertet werden, wenn:
a. der Ausbauasphalt höchstens 1000 mg PAK pro kg enthält und in geeigneten Anlagen so behandelt wird, dass das behandelte Material höchstens 250 mg PAK pro kg enthält; oder
b. der Ausbauasphalt mit Zustimmung der kantonalen Behörde so verwendet wird, dass keine Emissionen von PAK entstehen. Die kantonale Behörde erfasst den genauen Gehalt an PAK im Ausbauasphalt sowie den Standort der Verwertung und bewahrt die Informationen während mindestens 10 Jahren auf.
2Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf bis zum [10 Jahre nach Inkrafttreten diese Verordnung] auf einer Deponie des Typs E abgelagert werden.
Art. 52 Rückgewinnung von Metallen aus Filterasche
Die Pflicht nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e zur Rückgewinnung von Metallen aus Filterasche, die bei der Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung anfällt, gilt ab dem [5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Filterasche darf bis zu diesem Zeitpunkt ohne Rückgewinnung von
11 [AS 1991 169, 1991 628, 1993 3022, 1996 905, 1998 2261, 2000 703, 2004 3079, 2005 2695, 2005 4199, 2007 2929, 2007 4477, 2008 2809, 2008 4771, 2009 6259, 2011 2699]