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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
5. Abschnitt: Deponien
Art. 36 Typen von Deponien
1Es dürfen folgende Typen von Deponien errichtet und betrieben werden:
a. Typ A für Abfälle gemäss Anhang 3 Ziffer 1;
b. Typ B für Abfälle gemäss Anhang 3 Ziffer 2;
c. Typ C für Abfälle gemäss Anhang 3 Ziffer 3:
d. Typ D für Abfälle gemäss Anhang 3 Ziffer 4;
e. Typ E für Abfälle gemäss Anhang 3 Ziffer 5.
2Deponien dürfen Kompartimente verschiedener Typen gemäss Absatz 1 enthalten.
3Bestehen Deponien aus mehreren Kompartimenten, so gelten für jedes Kompartiment die für den jeweiligen Typ massgeblichen Anforderungen.
Art. 37 Standort und Bauwerk von Deponien
1Für den Standort und das Bauwerk von Deponien gelten die Anforderungen nach Anhang 5.
2Deponien des Typs E dürfen nicht unterirdisch errichtet werden.
3Deponien des Typs D dürfen unterirdisch nur errichtet werden, wenn:
a. ausschliesslich Schlacke abgelagert wird, die aus Anlagen stammt, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden; und
b. die Entwicklung von Gasen mit geeigneten Massnahmen verhindert wird.
4Die unterirdische Errichtung von Deponien der Typen A, B, C und D bedarf der Zustimmung des BAFU. In solchen Deponien müssen die Abfälle in einem bis zum Ende der Nachsorgephase stabilen Hohlraum abgelagert werden.
5Sofern eine Umlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zulässig ist, muss:
a. das Gewässer um die Deponie herum geleitet werden;
b. sichergestellt werden, dass kein Wasser in die Deponie eindringen kann.
Art. 38 Mindestgrösse
1Deponien müssen mindestens die folgenden nutzbaren Volumen aufweisen:
a. Typ A: 50 000 m3;
b. Typ B und Typ C: 100 000 m3;
c. Typ D und Typ E: 300 000 m3.