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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
a. 5 Jahre bei Deponien oder Kompartimenten des Typs B;
b. 15 Jahre bei Deponien oder Kompartimenten der Typen C, D und E.
3Die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments muss während der gesamten Nachsorgephase dafür sorgen, dass:
a. die Anlagen die Anforderungen gemäss Anhang 5 Ziffer 21–24 erfüllen und regelmässig kontrolliert und gewartet werden;
b. das Grundwasser, das gefasste Sickerwasser und die Deponiegase kontrolliert werden.
4Er oder sie muss während 5 Jahren nach Abschluss einer Deponie oder eines Kompartiments für die Überwachung der Bodenfruchtbarkeit der Oberfläche sorgen.
5Für Deponien oder Kompartimente des Typs A gelten die Absätze 1–3 nicht.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 45 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
1Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
2Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Art. 46 Geoinformation
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200810 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
Art. 47 Vollzugshilfe des BAFU
Das BAFU erarbeitet zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zum Stand der Technik der Abfallentsorgung, eine Vollzugshilfe. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.