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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
b. allfällige Einzugsgebiete;
c. allfällige Beschränkungen der nach Anhang 3 zugelassenen Abfälle;
d. Massnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an den Betrieb gemäss Artikel 28 Absatz 1, insbesondere die Häufigkeit der Kontrollen;
e. Anforderungen an die Überwachung des Grundwassers und des gefassten Sickerwassers gemäss Artikel 42;
f. weitere Auflagen und Bedingungen, die zur Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind.
4Die Behörde befristet die Betriebsbewilligung auf höchstens 5 Jahre.
Art. 42 Überwachung des Grundwassers und des gefassten Sickerwassers
1Die Inhaberinnen und Inhaber von Deponien müssen das Grundwasser und das gefasste Sickerwasser mindestens zweimal jährlich untersuchen.
2Sie müssen in der unmittelbaren Umgebung der Deponie oder des Kompartiments Möglichkeiten zur Entnahme von Grundwasserproben schaffen, und zwar an mindestens drei Stellen im Abstrom- und an mindestens einer Stelle im Oberstrombereich.
3Sie müssen die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 dokumentieren und der Behörde auf deren Verlangen zustellen.
Art. 43 Abschlussprojekt
1Die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments reicht der kantonalen Behörde frühestens drei Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ablagerung ein Projekt zur Ausführung der notwendigen Abschlussarbeiten zur Genehmigung ein.
2Die kantonale Behörde genehmigt das Projekt, wenn:
a. es den Anforderungen gemäss Anhang 5 Ziffer 25 an den Oberflächenabschluss genügt;
b. sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Anlagen gemäss Anhang 5 Ziffer 21–24 während der gesamten Nachsorgephase erfüllt werden;
c. es die nach Artikel 53 Absatz 4 gegebenenfalls notwendigen Massnahmen zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen der Deponie auf die Umwelt vorsieht.
Art. 44 Nachsorge
1Die Nachsorgephase einer Deponie oder eines Kompartiments beginnt nach dem Abschluss der Deponie oder des Kompartiments und dauert 50 Jahre.
2Die kantonale Behörde kann die Nachsorgephase kürzen, soweit keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt mehr zu erwarten sind. Die Nachsorgephase dauert jedoch mindestens: