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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
wasserundurchlässigen Deckschicht zu überdecken, wenn sie nicht in hydraulisch oder bituminös gebundener Form verwendet wird.
Art. 25 Verwertung von Abfällen bei der Herstellung von Zement und Beton
1Abfälle dürfen als Rohmaterial, als Brennstoffe oder als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen; Siedlungsabfälle dürfen zudem nur verwendet werden, wenn deren verwertbare Anteile möglichst sortenrein gesammelt wurden.
2Werden Abfälle als Rohmaterial oder als Brennstoffe eingesetzt, darf der Schwermetallgehalt des hergestellten Klinkers die Grenzwerte nach Anhang 1 Absatz 2 Buchstabe c nicht überschreiten. Davon ausgenommen ist der Grenzwert für Chrom VI.
3Stäube aus der Abluftfilterung von Anlagen zur Herstellung von Zementklinker müssen als Zumahlstoffe beim Mahlen von Zementklinker oder als Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement verwertet werden. Dabei darf der Schwermetallgehalt des hergestellten Zements die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Stoff mg/kg Zement
Cadmium2
Quecksilber 0,5 Thallium2
4. Abschnitt: Ablagerung von Abfällen
Art. 26
1Abfälle dürfen auf Deponien nur abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen. Die Errichtungs- und die Betriebsbewilligung können weitergehende Beschränkungen enthalten.
2Wenn Deponien aus mehreren mit baulichen Massnahmen abgegrenzten Kompartimenten bestehen, gelten für jedes Kompartiment die für den jeweiligen Typ massgeblichen Anforderungen an die Abfälle zur Ablagerung.
3Flüssige, explosive, infektiöse und brennbare Abfälle dürfen nicht abgelagert werden.