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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten

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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

Art. 20 Mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken

1Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg, Strassenaufbruch, Mischabbruch und Ziegelbruch ist nach dem Stand der Technik als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten.

2Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nicht verwertet werden.

3Betonabbruch ist nach dem Stand der Technik als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen oder als Baustoff auf Deponien zu verwerten.

Art. 21 Kunststofffolien

Kunststofffolien aus Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetrieben sind nach dem Stand der Technik stofflich zu verwerten.

Art. 22 Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle

Aus der leichtesten Fraktion, die bei der Grob- und Feinzerkleinerung von metallhaltigen Abfällen entsteht (Leichtfraktion), sind Metallstücke ab einer Grösse von 20 mm vor der thermischen Behandlung zu entfernen und stofflich zu verwerten.

Art. 23 Strassensammlerschlämme und –wischgut

1Aus Strassensammlerschlämmen und aus Strassenwischgut mit überwiegend mineralischer Zusammensetzung sind verwertbare Anteile wie Kies, Split und Sand nach dem Stand der Technik abzutrennen und stofflich zu verwerten.

2Die restlichen Anteile von Strassenwischgut nach Absatz 1 sowie anderes Strassenwischgut, das Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung oder einen hohen biogenen Anteil enthält, müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden.

Art. 24 Elektroofenschlacke

Elektroofenschlacke darf nur im Rahmen von Tiefbauarbeiten verwertet werden. Dabei gelten folgende Mindestanforderungen:

a. Der Ort der Verwertung muss ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und -arealen und von Gebieten, in denen die Elektroofenschlacke mit Hang- oder Quellwasser in Kontakt treten kann, liegen.

b. Zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel ist ein Abstand von 2 m einzuhalten.

c. Die Elektroofenschlacke darf möglichst keine anderen Abfälle, insbesondere kein Wagenwischgut, enthalten.

d. Die Mächtigkeit der eingebauten Schicht darf 2 m nicht überschreiten.

e. Die Elektroofenschlacke ist technisch so einzubauen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt ausgeschlossen werden kann; insbesondere ist sie mit einer