Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
Die wichtigsten Punkte der TVA-Revision sind:
1. Neuer Aufbau der Verordnung
2. Anpassungen bei der Abfallplanung
3. Festlegen eines Standards für die Berichterstattung der Kantone
4. Pflicht zur Vermeidung von Produktionsabfällen
5. Grundsätzliche Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik
6. Regelungen zur Verwertung verschiedener Abfälle, insbesondere biogener Abfälle, phosphorreicher Abfälle, Kunststofffolien, Elektroofenschlacke
7. Entsorgungskonzept, Ermittlungspflicht und Verwertungsregelungen im Bereich der Bauabfälle
8. Regelungen zur Verwertung von Abfällen bei der Herstellung von Zement und Beton
9. Allgemeine Anforderungen an Abfallanlagen
10. Anpassungen bei der Regelungen für thermische Anlagen
11. Regelungen für Kompostierungs- und Vergärungsanlagen
12. Anpassungen bei den Regelungen zu den Deponien
13. Notwendige Änderungen in anderen Erlassen
1. Für die neue TVA wurde der Aufbau der Regelungen neu konzipiert mit den Kapiteln:
• Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
• Planung und Berichterstattung
• Vermeidung, Verwertung und Ablagerung von Abfällen
• Abfallanlagen
• Schlussbestimmungen
2. Die Kantone erstellen wie bisher eine Abfallplanung, die regelmässig aktualisiert wird. Die Planung
enthält Massnahmen für die Ressourceneffizienz, gegen das Littering, zur Verwertung von Abfällen und des Abfallanlagenbedarfs. Im Weiteren ist eine Deponieplanung integraler Bestandteil.
3. Die Kantone erstellen wie bisher jährlich ein Verzeichnis der Abfallmengen zuhanden des BAFU.
Neu ist dafür der gemeinsam von Kantonen und BAFU entwickelte Standard DARWIS (Datenmanagement Abfall- und Ressourcenwirtschaft Schweiz) die Grundlage.
4. Bei Produktionsprozessen sollen nach dem Stand der Technik Abfälle möglichst vermieden wer-
den.
5. Generell gilt, dass alle Abfälle verwertet werden sollen, sofern es nach dem Stand der Technik
Möglichkeiten dafür gibt.
6. Neu gibt es zu gewissen Abfällen, deren Verwertung bisher nicht im Bundesrecht geregelt wurde,
Anforderungen an die Verwertung. Zu nennen ist insbesondere Vorschriften für die biogenen Abfälle (inkl. Regelungen zu den möglichen Behandlungsanlagen) oder zu phosphorreichen Abfällen.
7. Bei allen Bauvorhaben wird ein Entsorgungskonzept für die anfallenden Abfälle sowie bei Umbau-
und Rückbauarbeiten die Ermittlung von umwelt- und gesundheitsgefährdenden Abfällen (z.B. Asbest, polychlorierte Biphenyl-haltige Bauabfälle, mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen belastete Bauabfälle etc.) zur Pflicht für die Bauherrschaft. Für abgetragenen Ober- und Unterboden, Aushub- und Ausbruchmaterial sowie mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken werden Anforderungen an die Verwertung geregelt.
8. Die Verwertung von Abfällen in Zementwerken wird mit Positivlisten und Grenzwerten auf der
Input- (Rohmaterialien, Brennstoffe) wie auch auf der Outputseite (Emissionen, Produkte) geregelt. Die alte BAFU "Zementrichtlinie" Auflage 2005 wird nach der TVA-Revision aufgehoben.
7/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625