Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625

Gärgut eine minimale Lagerkapazität vorhanden sein um zu verhindern, dass Dünger in Zeiten, in denen sie nicht ausgebracht werden dürfen, aus Platzgründen trotzdem ausgebracht werden.

Art. 35 Betrieb

Kompostierungs- und Vergärungsanlagen (inkl. Co-Vergärung, d.h. die gemeinsame Vergärung von festen biogenen Abfällen wie z.B. Rüstabfälle, Speiseabfälle zusammen mit flüssigen Substraten wie Klärschlamm oder Gülle) dürfen Abfälle annehmen und behandeln, die sich insbesondere aufgrund ihrer Nähr- und Schadstoffgehalte für das jeweilige Verfahren und für die Verwendung als Recyclingdünger eignen. Hierbei versteht man unter Co-Vergärung. Für die Vergärung geeignet sind in diesem Sinne biogene Abfälle insbesondere dann, wenn der daraus hergestellte Recyclingdünger der Pflanzennährung dient und die Grenzwerte von Anhang 2.6 ChemRRV einhält. Einzelne, die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigende Abfallchargen (z.B. Chargen mit einer sehr hohen Salzfracht) dürfen den zur Verwertung bestimmten biogenen Abfällen nicht beigemischt werden, weil sie sich eben gerade nicht für die Verwendung als Recyclingdünger eignen. Anhang 4 TVA führt die für die Kompostierung und Vergärung zugelassenen Abfälle abschliessend auf. Andere Abfälle sind nicht zugelassen. Der Anhang wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelmässig nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen dem Stand der Entwicklung angepasst. Es können demnach biogene Abfälle von der Liste genommen oder hinzugefügt werden. Die für die Nachführung von Anhang 4 TVA erforderliche Beurteilung der Eignung von biogenen Abfällen erfolgt nach Kriterien zur Beurteilung deren Nähr- und Schadstoffpotenzial, wie dem möglichen

Schwermetalleintrag durch einen hergestellten Recyclingdünger, des Fremdstoffanteils etc.

Mit der zunehmenden Vergärung von biogenen Abfällen, hat auch der Anteil an Fremdstoffen, insbesondere der Kunststoffanteil, an Bedeutung gewonnen. Heute werden vermehrt verpackte Nahrungsmittel und Lebensmittelabfälle am Ort, an dem sie anfallen, in kleinste Partikel zerkleinert (geshreddert) oder direkt in der Verpackung zu den Vergärungsanlagen geliefert. Bei Letzterem ist es dann die Aufgabe und technische Herausforderung der Inhaberin oder des Inhabers der Vergärungsanlage, die Verpackungen vor der Behandlung der Abfälle zu entfernen. Werden diese zerkleinerten biogenen Abfälle inkl. Verpackungsmaterial der Vergärung zugeführt, hat dies zur Folge, dass diese sehr kleinen Verpackungspartikel, oftmals Kunststoff, mit dem Gärgut in der Landwirtschaft ausgebracht werden. Der heute gültige Grenzwert der ChemRRV von 0.1 Gewichtsprozent der Trockensubstanz für Kunststoffanteile im Recyclingdünger (wie Kompost und Gärgut) wird dem Stand der Entwicklungen nicht gerecht. Zudem ist der Kunststoffanteil nur aufwändig zu bestimmen und zu kontrollieren. Aus diesem Grund wird von den bestehenden Output-Regelungen Abstand genommen und eine neue Input-Regelung für biogene Abfälle zur Behandlung in Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen definiert. Verpackte biogene Abfälle dürfen in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen nur behandelt werden, wenn das Gewicht der Verpackung höchstens 4 Prozent des trockenen Abfalls (ohne Verpackung) entspricht und von dieser Verpackung mindestens 90 Prozent vor der Behandlung entfernt wird.

Bei biologischen Prozessen kommt dem Wasserhaushalt eine sehr hohe Bedeutung zu. Wenn Kompost austrocknet, kommt der Umwandlungsprozess zum Stillstand, der Kompost reift nicht aus und die Düngerwirkung ist reduziert. Umgekehrt fehlt einem zu nassen Kompost der Sauerstoff, um den Rotteprozess vollständig durchlaufen zu können. Auch bei der Lagerung von Kompost ist ein Austrocknen oder Vernässen zu verhindern, denn dies würde die Qualität des Produktes deutlich schmälern. Für das Inverkehrbringen und die Verwendung der in Vergärungs- und Kompostierungsanlagen hergestellten Dünger gelten die Vorschriften der DüV und der ChemRRV (z.B. die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2.6 Ziff. 2.2 ChemRRV). Bei der Herstellung von Recyclingdüngern, also auch in Vergärungs- und Kompostierungsanlagen, ist gemäss Artikel 21a Absatz 5 DüV sicherzustellen, dass eine Verbreitung und Verschleppung von unerwünschten Organismen, z.B. durch die hygienisch problematische Vermischung von Input- und Outputmaterialien oder durch einen unsachgemässen Umgang mit Neophyten, ausgeschlossen ist.

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