Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
Artikel 3 Absätze 1 und 3
Bis anhin sind die Deponiepreise massgebend für die Abgabesätze für Ablagerung von Abfällen gemäss VASA. Im Jahr 2011 hat das BAFU eine erneute Preisumfrage bei allen Deponiebetreibern durchgeführt. Die Erhebung der Deponiepreise ergibt bei einer Berechnung der durchschnittlichen Ablagerungspreise (Listenpreise und Marktpreise) Abgabesätze von 5 Franken pro Tonne Abfall für Deponietyp B, 16 Franken pro Tonne Abfall für Deponietypen C, D und E sowie für Untertagedeponien 22 Franken pro Tonne Abfall. Die Ablagerung von unverschmutzten Abfällen auf dem Deponietyp A ist nicht abgabepflichtig. Werden solche Abfälle auf anderen Deponietypen abgelagert, werden entsprechend dem jeweiligen Deponietyp Abgabe erhoben. Damit, dass die Ablagerung von Abfällen auf den Deponietypen C, D und E nun den gleichen Abgabesatz hat, wird sichergestellt, dass die Abfälle auf der der Abfallqualität entsprechenden Deponie abgelagert werden. Mit diesen Abgabesätzen sind die jährlich benötigten Einnahmen, die für die Abgeltungen von Untersuchungen, Überwachungen und Sanierung gemäss Artikel 9 VASA benötigt werden, gesichert.
Artikel 6 und 6a
Artikel 6 der VASA wird dahingehend geändert, dass das BAFU bei fehlender oder mangelhafter Deklaration eine Abgabeveranlagung vornehmen kann. Dies bedingt, dass der Abgabepflichtige vorher entsprechend gemahnt wurde. Die Zahlungsfrist (bisher Art. 6 Abs. 2 und 3 VASA) wird nun in einem separaten Artikel 6a geregelt.
Artikel 20
Artikel 20 Absatz 1 VASA enthält eine Übergangsbestimmung zum anwendbaren Recht. Diese Übergangsbestimmung ist in der Praxis obsolet geworden, da im Bereich der Subventionen gemäss Artikel 32e USG und der darauf erlassenen VASA die generelle subventionsrechtliche Übergangsbestimmung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) anzuwenden ist (vgl. auch Urteil A-2745/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.1.2010, E.2; Urteil A-6403/2010 vom 7.4.2011, E. 2.2). Folgerichtig ist Artikel 20 Absatz 1 VASA aufzuheben. Artikel 20 Absatz 2 VA-SA beinhaltet eine befristete Übergangsbestimmung hinsichtlich der Nichtunterstellung der Ablagerung von Abfällen unter der Abgabepflicht. Mit dem Ablauf der Fristen ist Artikel 20 Absatz 2 VASA gegenstandslos geworden und ist daher aufzuheben.
7. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV, SR 814.81)
Im Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 ChemRRV wird in Absatz 2 der Buchstabe b aufgehoben. Anstelle der heutigen Output-Regelung bezüglich Kunststoffanteile in Düngern wird diesbezüglich eine neue Input-Regelung für biogene Abfälle eingeführt (vgl. Art. 35 Abs. 3 TVA).
8. Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911)
Sinn und Zweck von Artikel 15 Absatz 3 FrSV ist, eine Weiterverbreitung von invasiven gebietsfremden Organismen durch Bodenverschiebungen zu verhindern. Bisher wurde der Begriff „Aushub“ verwendet. Der Begriff umfasst jedoch den Boden i.S.v. Artikel 7 Absatz 4bis
USG, nämlich die oberste durchwurzelbare Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können nicht (vgl. Begriffsumschreibung in Art. 3 Bst. e TVA). Richtigerweise wird der Begriff „Aushub“ deshalb durch den Begriff „Boden“ ersetzt.
49/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625