Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 57 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N185-0625
5. Verhältnis zur europäischen Rechtssetzung
Der Vergleich der schweizerischen Abfallwirtschaft und ihren Rechtsnormen mit der europäischen Rechtssetzung soll sicherstellen, dass keine Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der EU auftreten, welche auf unnötige Differenzen zwischen den Regelungen zurückzuführen sind. Zudem soll aufgezeigt werden, ob das ökologische Schutzniveau im Bereich der Abfallwirtschaft vergleichbar hoch ist.
Die Grundsätze der Abfallentsorgung in der EU und in der Schweiz stimmen in weiten Teilen sinngemäss überein. Basis der schweizerischen Regelungen und der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) sind ein Lebenszyklusdenken und das Bestreben, im Sinne der Kreislaufwirtschaft die in den Abfällen enthaltenen Rohstoffe zu nutzen. Dabei ist die Schadstoffausschleusung aus den Kreisläufen eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen.
Die Hierarchie bei der Entsorgung der Abfälle ist identisch: An erster Stelle steht die Vermeidung und Verminderung von Abfällen, gefolgt von der stofflichen Verwertung und der energetischen Verwertung. Erst in letzter Instanz folgt die Beseitigung bzw. umweltverträgliche Ablagerung. Prinzipiell sollen Abfälle vor der Ablagerung auf Deponien behandelt werden, um die Qualität so zu verbessern, dass diese Abfälle der Verwertung zugeführt werden können und möglichst nur ein kleiner Anteil auf Deponien abgelagert werden muss. Die EU geht bei ihren Regelungen sogar weiter als die Schweiz, indem sie explizit Regelungen zur Vorbereitung der Wiederverwendung einfordert (Schaffung von Wiederverwendungs- und Reparaturnetzen), Fristen zur Definition und Umsetzung konkreter Abfallvermeidungsziele setzt und die Ausarbeitung einer Produkt-Ökodesign-Politik verlangt, welche die Änderung des derzeitigen Konsumverhaltens bezweckt. Diese Anliegen werden in der Schweiz im Rahmen des Aktionsplans der grünen Wirtschaft geprüft. Die neuen, zusätzlichen Vorgaben in der revidierten TVA zur stofflichen Verwertung einzelner Abfallfraktionen zielen in dieselbe Richtung wie die europäische Gesetzgebung.
Zum Beispiel gibt die EU in der Abfallrahmenrichtlinie vor, ab 2015 Kunststoffabfälle generell separat zu sammeln und zu verwerten. Die Schweiz fokussiert stattdessen bei der Verpflichtung zur stofflichen Verwertung weiterhin auf einzelne, gut separierbare und sortenreine Kunststofffraktionen und verlangt in der TVA lediglich die stoffliche Verwertung von Kunststofffolien aus Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe (Silage- und Verpackungsfolien). Die im internationalen Vergleich sehr hohe Energienutzung in den schweizerischen Kehrichtverbrennungsanlagen und die hohen Kosten zur stofflichen Verwertung gemischter Kunststoffabfälle rechtfertigen die Beschränkung auf diese Fraktion.
In der Schweiz soll nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren die Phosphorrückgewinnung aus kommunalem Abwasser, aus Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen oder aus der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm zur Pflicht werden. Die EU kennt bisher noch keine verbindlichen Regelungen und Fristen zur Phosphor-Rückgewinnung, der Dialog zu dieser Thematik ist jedoch eröffnet. Die EU-Kommission hat im Juli 2013 eine Mitteilung über die nachhaltige Verwendung von Phosphor vorgelegt und damit eine öffentliche Konsultation eingeleitet (COM(2013) 517 final). Zahlreiche Forschungsvorhaben und fortgeschrittene oder bereits verfügbare Technologien, nicht nur im EU-Raum, belegen den internationalen Trend in Richtung Phosphor-Recycling. Erste grosstechnische Anlagen zur Rückgewinnung von Phosphor aus kommunalem Klärschlamm wurden unter anderem in Deutschland bereits gebaut. Zudem ist in Deutschland eine „Phosphorverordnung“ in Bearbeitung. Im Weiteren wurde 2013 die deutsche Phosphorplattform gegründet. Die Schweiz übernimmt mit der Vorgabe eines fixen Zeitplanes zur Phosphorrückgewinnung eine Vorreiterrolle,
riskiert aber sicherlich keinen isolierten Alleingang.
In der Schweiz ist seit dem 1.1.2013, nach einer dreijährigen Übergangsfrist, vorgeschrieben, dass die Schlacke aus thermischen Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen oder Abfällen gleicher Zusammensetzung entschrottet werden muss. Der Anteil an partikulärem Metall (Metallstücke) darf nach der Entschrottung noch 1.5 Gewichtsprozente betragen. Damit ist sichergestellt, dass in der Schweiz
50/57 312/2005-02218/18/05/15/01/01/N185-0625