Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 13 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Bundesgesetzes über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI)

Die SP unterstreicht ebenfalls, dass die Vorlage die Bemühungen für eine baldige Einführung des automatischen Informationsaustauschs mit möglichst vielen Staaten nicht behindern oder bremsen solle.

5.2. Bestimmungen GASI Artikel 1

Absatz 1

Die SBVg fordert, dass der Informationsaustausch auf der Basis eines verhandelten DBA oder eines multilateralen Abkommens und nicht unilateral erfolgen solle.

Die Tessiner Wirtschaftsverbände fordern, sofern das italienische Offenlegungsprogramm die Schweiz diskriminieren sollte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b einen Vorbehalt vorzusehen, der die einseitige Anwendung des OECD-Standards auf Länder unterbindet, die den Schweizer Finanzplatz oder in der Schweiz ansässige Personen diskriminieren:

b.(...) sofern diese Staaten oder Territorien keine strengeren Regeln als im regulären System auf jene Steuersubjekte anwenden, die Vermögenswerte in der Schweiz deponiert haben.

Der VSV erachtet eine abschliessende Aufzählung der Staaten, mit denen das GASI gelten soll, als sinnvoll. Auswahlkriterien hierfür sollen die gegenseitigen engen wirtschaftlichen Beziehungen sowie die politische Stabilität und Wahrung der Menschenrechte sein.

Artikel 3

Absatz 1

Alliancefinance kritisiert, dass aus dem Gesetzestext von Artikel 3 Absatz 1 nicht klar hervorgehe, welche Informationen "voraussichtlich erheblich" sind.

Das Forum SRO kritisiert, dass Artikel 3 Absatz 1 vorsieht, dass lediglich Informationen auf Ersuchen erteilt werden, die "voraussichtlich erheblich" sind. Damit werde die Voraussetzung des Nachweises der Zweckgebundenheit der ersuchten Informationen stark abgeschwächt.

Der VSV schlägt vor, dass für Staaten, mit denen auf bestimmte Steuern beschränkte DBA abgeschlossen wurden, die Amtshilfe auf Ersuchen auf jene Steuern begrenzt wird. Die Anwendung des OECD-Standards für sämtliche Steuern solle stets in einem neuen, revidierten Abkommen verhandelt werden.

Artikel 4

Absatz 2

Alliancefinance, CVP, economiesuisse, Forum SRO, SAV, SwissHoldings und VSV sind der Ansicht, dass die Einholung einer schriftlichen Bestätigung zur Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Verpflichtungen bei Staaten und Territorien, denen Informationen auf Ersuchen gemäss OECD-Standard erteilt werden, nicht ausreichend sei, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Voraussetzungen vom anderen Staat auch tatsächlich eingehalten werden. Economiesuisse schlägt vor, Artikel 4 Absatz 2 wie folgt anzupassen: