Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 13 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Bundesgesetzes über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI)

1. Ausgangslage

Am 19. Februar 2014 beschloss der Bundesrat, den Informationsaustausch auf Ersuchen nach dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einseitig auf alle Staaten und Territorien anzuwenden, bei denen die Bestimmungen über den Informationsaustausch des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nicht dem international anerkannten Standard entsprechen. Der OECD-Standard ist in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der Fassung vom 15. Juli 2014 (OECD-Musterabkommen) sowie im Kommentar dazu festgelegt. Der Bundesrat beauftragte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage. Das Vernehmlassungsverfahren zum Erlass eines Bundesgesetzes über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) wurde vom 22. Oktober 2014 bis am 5. Februar 2015 durchgeführt.

Die Zielsetzung des Vorschlags, der Gegenstand der Vernehmlassung bildete, war es, der Schweiz zu ermöglichen in die Phase 2 der Evaluation durch die Peers des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) zu gelangen. Die vorgesehene Massnahme hätte es der Schweiz erlaubt, das Kriterium zu erfüllen, wonach ein Staat über ein angemessenes Netzwerk von Abkommen verfügen muss, die dem OECD-Standard entsprechen.

Kurz nach Beendigung des Vernehmlassungsverfahrens wurde die Schweiz zur Phase 2 der Peer Review zugelassen. Diese wurde im Juli 2016 mit der Gesamtnote «largely compliant» (weitgehend konform) abgeschlossen. Das Kriterium des angemessenen Netzwerks von Abkommen wurde in diesem Zusammenhang dank des Umstandes erfüllt, dass die Schweiz im Oktober 2013 das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) unterzeichnet hat.

2. Grundzüge der Vorlage

Der GASI-Entwurf übernimmt die Bestimmungen von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und passt diese dem einseitigen Charakter der Massnahme an. Damit werden die Staaten und Territorien, auf die diese einseitige Massnahme angewendet wird, auf die gleiche Stufe gestellt wie jene Staaten, mit denen ein DBA besteht, das dem internationalen Standard zum Informationsaustausch auf Ersuchen entspricht. Sobald die Schweiz und ein betroffener Staat oder ein betroffenes Territorium auf der Grundlage eines DBA oder eines anderen internationalen Abkommens (beispielsweise das Amtshilfeübereinkommen) Informationen auf Ersuchen gemäss dem internationalen Standard austauschen können, wird das GASI nicht mehr auf diesen Staat oder dieses Territorium angewendet. Das GASI ist also vorübergehender Natur und wird vom Bundesrat ausser Kraft gesetzt, sobald im Verhältnis zu allen betroffenen Staaten und Territorien ein Rechtsinstrument besteht, das den international anerkannten Standard von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens enthält.

Die einseitige Anwendung erfolgt unter dem Vorbehalt der Reziprozität und der Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen (Datenschutz und Spezialitätsprinzip). Das bedeutet konkret, dass keine Informationen geliefert werden, wenn der ersuchende Staat in seinem Amtshilfeersuchen nicht bestätigt, dass er Ersuchen aus der Schweiz ebenfalls gemäss dem internationalen Standard beantworten kann und die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen gewährleistet (Datenschutz und Spezialitätsprinzip).