Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/71: Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) · 13 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erlass eines Bundesgesetzes über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI)

2Die ersuchten Informationen werden nur erteilt, wenn die zuständige Behörde des ersuchenden Staates oder Territoriums glaubhaft und soweit möglich mit Dokumentation der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen schriftlich bestätigt, dass (...)

Der SAV ist der Ansicht, dass die Schweiz gemäss GASI eine einseitige Massnahme nur dann vorsehen sollte, wenn die betroffenen Staaten oder Territorien das Reziprozitätsprinzip einhalten und bilaterale oder multilaterale Abkommen abschliessen, die mehr Rechtssicherheit und Stabilität bieten als eine Bestätigung nach Artikel 4 Absatz 2. Der SAV betont insbesondere, dass es wichtig ist, das Reziprozitätsprinzip zu beachten und für die ausgetauschten Informationen den Datenschutz einzuhalten.

SwissHoldings fordert, dass vor der erstmaligen Beantwortung eines Gesuchs eines bestimmten ausländischen Staats ein vertrauenswürdiges Schriftstück vorgelegt werden soll. Ein solches könnte in einem Gutachten eines anerkannten Rechtsgelehrten des betreffenden Staates, einer Bestätigung des obersten Gerichtshofs oder des Justizministers des betreffenden Staates bestehen.

Der VSV fordert die Streichung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e, sodass die Einhaltung des Spezialitätsprinzips zwingend garantiert sei.

Alliance Sud und GPS fordern, dass gegenüber Entwicklungsländern keine Bestätigung zur Einhaltung der Reziprozität eingeholt werden solle, bevor die Schweiz die ersuchten Informationen jenen Staaten erteilt. Gemäss Alliance Sud solle mindestens im Fall jener Länder, in denen die Schweiz Entwicklungszusammenarbeit leistet, auf die Forderung nach Reziprozität verzichtet werden.

Der SGB schlägt vor zu prüfen, wie in Artikel 4 die Bedingungen in Bezug auf Reziprozität und Vertraulichkeit für Entwicklungsländer gelockert werden können.

Absatz 3

Der SGV fordert Artikel 4 Absatz 3 wie folgt anzupassen:

3Die Bestätigung nach Absatz 2 bedeutet nicht, dass (…)

Absatz 4

Alliancefinance, economiesuisse, SGV, der Kanton SO und SwissHoldings verlangen, dass es der ESTV untersagt sein soll, Auskünfte an einen Staat zu erteilen, wenn dieser die Verpflichtungen gemäss Artikel 4 Absatz 2 verletzt hat.

SGV und Swissholdings fordern, Artikel 4 Absatz 4 wie folgt anzupassen:

4Die ESTV darf die ersuchten Informationen nicht erteilen, wenn (…)

Alliancefinance fordert, Artikel 4 Absatz 4 GASI wie folgt anzupassen:

4Es ist der ESTV untersagt, die ersuchten Informationen zu erteilen, wenn (…)

Alliance Sud erachtet Artikel 4 Absatz 4 als ungenügend ausformuliert, da offenbleibe,

nach welchen Kriterien, auf Grundlage welcher Informationen und innerhalb welches Zeitraums die ESTV eine Neueinschätzung vornimmt, ob erneut mit einer Verletzung der Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 zu rechnen ist. Alliance Sud ist der Ansicht, dass Artikel 4 Absatz 4 in seiner jetzigen Form zu administrativer Willkür führt.