Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/77: 10.538 Pa.Iv. Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen · 18 Seiten
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Herkunftsbezeichnung «Schweiz» Produkte in der Schweiz nach ausländischen Vorschriften hergestellt und mit der Herkunftsbezeichnung Schweiz auf den Markt gebracht werden könnten, ohne dass die Konsumentin, der Konsument in der Lage wäre, dies zu erkennen. Über diese Bestimmung zur Nicht-Diskriminierung von inländischen Produzenten würden tiefere Produktionsvorschriften importiert, denn bei rund der Hälfte der unter dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» bewilligten Lebensmitteln würden wertgebende Inhaltsstoffe durch billigere Stoffe ersetzt oder wiesen höhere Fremdstoffe (Pestizide, Aflatoxine, Taurine etc.) auf. Das führe dazu, dass die Schweizer Lebensmittelgesetzgebung nicht angewandt werde und erschwere die Positionierung von Produkten, die nach Schweizer Recht hergestellt werden. Das Vertrauen in den hohen Qualitätsstandard von Schweizer Produkten würde dadurch – zum Schaden der Schweizer Produzenten und Hersteller – geschwächt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der negative Effekt des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» auf das Qualitätsniveau von Lebensmitteln im Widerspruch zur vom Bund bzw. von der Schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft verfolgten Qualitätsstrategie stehen würde. Dies, weil qualitativ hochwertige Produkte der Schweizer Landwirtschaft, welche im heimischen Kostenumfeld hergestellt werden müssten, bezüglich Produktionskosten mit Lebensmitteln aus dem Billigsegment nicht konkurrenzfähig seien.
Weiter wird eingewendet, der prognostizierte Rückgang des Binnenmarktpreises sowie die Angebotsbelebung habe nicht oder kaum stattgefunden, die Erwartungen von Handel und Industrie sowie jene der Konsumentinnen und Konsumenten seien nicht erfüllt worden.
Von den Kantonen, welche die Vorlage annehmen, wird zudem dargelegt, die Umsetzung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» habe den administrativen Aufwand sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen erhöht. Kritisiert wird, dass die Kontrolle der nach dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» zugelassenen Lebensmittel den Kantonen obliege, was zur Folge habe, dass die Kontrollbehörden nicht nur die Schweizer, sondern auch die ausländischen Rechtsnormen kennen. Dies sei schwierig und führe zu zusätzlichem Aufwand bei den Kantonen. Das Bewilligungsverfahren beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) habe hohen Kosten zur Folge und werde aufgrund seiner Komplexität ohnehin nur verhalten in Anspruch genommen. Die Kosten, welche aufgrund des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» anfielen, rechtfertigten sich angesichts des ausbleibenden Nutzens nicht.
Die befürwortenden Kantone bringen weiter vor, gemäss bisheriger Rechtsprechung seien lediglich Gesuchsteller berechtigt, Beschwerde gegen Allgemeinverfügungen zu führen. Da die Allgemeinverfügungen ein Bundesamt erlasse, handle dieses faktisch rechtssetzend. Dies sei gemäss dem in der Schweiz geltenden Prinzip der Gewaltenteilung nicht zulässig. Das Problem akzentuiere sich, weil die korrekte Umsetzung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» aufgrund der durch die Rechtsprechung eingeschränkten Beschwerdebefugnis nicht überprüft werden könne.
SG unterstützt die konsequente Umsetzung der Vorlage, weil diese für Lebensmittel wieder zu Rechtssicherheit führen würde. Zudem seien die bis heute in Allgemeinverfügungen geprüften Produkte mangels Ressourcen lebensmittelrechtlich kaum überprüft, sondern nach Schweizer Recht beurteilt worden. Insofern sei es zukunftsträchtig, das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» abzuschaffen und auf das neue Schweizer Lebensmittelgesetz zu warten, welches die Basis für eine vollständige Harmonisierung der Lebensmittelgesetzgebung mit der EU legen werde und das «Cassis-de-Dijon-Prinzip», ausser für Speziallebensmittel, somit ohnehin obsolet würde.
NW ist der Ansicht, dass mit der Abschaffung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» für Lebensmittel die Konsumentinnen und Konsumenten besser geschützt werden könnten. UR und OW machen geltend, das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» unterlaufe den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten. So verfüge die Schweiz mit der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (BAlV; SR 910.19) über einen hervorragenden Schutz der Herkunftsbezeichnung Berg und Alp. Dieser werde vom «Cassis-de-Dijon-