Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/77: 10.538 Pa.Iv. Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen · 18 Seiten

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Schweizer Vorschriften hergestellt würden. Zudem ermögliche es dieses Prinzip den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu unterlaufen. Dies, weil Produkte in der Schweiz nach ausländischen Vorschriften hergestellt werden könnten, ohne dass dies für die Konsumentinnen und Konsumenten erkennbar sei. Aufgrund der Herkunftsdeklaration «Schweiz» würden diese vielmehr davon ausgehen, das Produkt sei gemäss den inländischen Vorschriften produziert worden.

Die Vorlage findet ferner Zuspruch, weil Allgemeinverfügungen gemäss dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» von allen Betroffenen genutzt werden können und den Verfügungen daher rechtssetzenden Charakter zugesprochen werden. Die Befürworter der Vorlage monieren, es sei unzulässig, einem Bundesamt faktisch Rechtssetzungskompetenz zu übertragen. Dies gelte umso mehr, als die korrekte Umsetzung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» nicht überprüft werden könne, da gemäss Rechtsprechung lediglich die Gesuchsteller berechtigt seien, gegen die Allgemeinverfügungen Beschwerde zu erheben.

Die Teilrevision des THG wird ferner befürwortet, weil das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» ‒ entgegen den Erwartungen, die bei der Einführung geweckt worden seien ‒ nicht oder kaum zu einer nachweisbaren Reduktion der Preise geführt habe. Nach Ansicht der VSW würden andere Faktoren, wie Zölle, Patentrecht, Lohnniveau, Margen und vor allem die Schweizer Kaufkraft die Preisbildung beeinflussen. Der SBV vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, ein allfälliges künftiges Absinken des Preisniveaus sei auf ein steigendes Angebot von Produkten minderer Qualität zurückzuführen. Der SBV, der Schweizer Obstverband und der VKCS bemängeln die hohen Kosten des Bewilligungsverfahrens. Letzterer führt zudem aus, das Bewilligungsverfahren sei komplex und aufwändig und würde daher nur verhalten in Anspruch genommen.

Gemäss der acsi und der FRC werden gestützt auf das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» und die Bestimmung zur Vermeidung der Inländerdiskriminierung weniger Produkte als vielmehr Produktionsvorschriften eingeführt, die weniger anspruchsvoll sind als die Schweizer Vorgaben. Die EU kenne das Prinzip der Nichtdiskriminierung der inländischen Produzenten bei der Umsetzung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» im Übrigen nicht. Dieses Prinzip heble die Anwendbarkeit der inländischen Gesetzgebung aus, was zu Rechtsunsicherheit und fehlender Transparenz für die Konsumentinnen und Konsumenten führe.

Die acsi begrüsst die Vorlage ferner, weil das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» die Qualität der Information und die Sicherheit der Lebensmittel reduziert habe. Zudem fördere es die schlechten Ernährungsgewohnheiten der sozial Schwachen, d.h. Personen mit einem tiefen sozioökonomischen Status und verstärke dadurch die gesellschaftlichen Unterschiede.

Die GSLI, der SBV und der VKCS unterstreichen ergänzend, dass der kantonale Vollzug des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» schwierig und aufwändig sei. Nach Ansicht der GSLI werden die Handelshemmnisse sowieso über eine künftige Anpassung des Schweizer Rechts mit dem harmonisierten EU-Lebensmittelrecht abgebaut.

Der SVKH spricht sich für die Vorlage aus, weil heute pflanzliche Arzneimittel und pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel rechtlich nicht klar unterschieden würden. Die Zulassungsvoraussetzungen für die Arzneimittel gemäss dem Heilmittelgesetz seien wesentlich höher als die Voraussetzungen für die Bewilligung der Nahrungsergänzungsmittel nach Artikel 16c und Artikel 16e THG. Dementsprechend kämen immer mehr Nahrungsergänzungsmittel aus der EU auf den Markt. Die Konsumentinnen und Konsumenten aber auch das Personal im Fachhandel könnten deren Wirkung sowie die Dosierung nicht auseinanderhalten. Mithin würden die Kunden getäuscht und die Hersteller von Arzneimittel mit einer Swissmedic-Zulassung benachteiligt. Diese Verlagerung zu Nahrungsergänzungsmitteln im Bereich der pflanzlichen und komplementärmedizinischen Arzneimittel werde durch das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» gefördert, weshalb es ‒ solange eine klare Abgrenzung zwischen pflanzlichen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel fehle ‒ auszusetzen sei.