Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Sozialversicherungen4 und allfällig vorhandenem weiteren Erwerbseinkommen, so dass eine grosse Vielfalt an verschiedenen Konstellationen abgedeckt werden muss. Diese oft sehr technischen Regelungen sollen deshalb weiterhin auf Verordnungsebene definiert werden.

Bezüglich der Auswirkungen der vorgeschlagenen Lösung auf reglementarische Leistungen ist darauf hinzuweisen, dass das BVG und die BVV2 grundsätzlich die obligatorische berufliche Vorsorge regeln. Bei den Invalidenrenten sehen viele Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen andere Leistungsdefinitionen vor als das BVG. Insbesondere ist reglementarisch oft ein System vorgesehen, bei dem bis zum Rentenalter eine temporäre Invalidenrente ausgerichtet wird und während dieser Zeit beitragsbefreit weiter ein (überobligatorisches) Altersguthaben mit entsprechenden Alters- und Zinsgutschriften aufgebaut wird. Bei Erreichen des Rentenalters wird eine neue Rente berechnet, indem analog zu einer "normalen" Altersrente dieses Guthaben mit dem reglementarischen Umwandlungssatz in eine Rente umgewandelt wird. Da es sich um eine vom gesetzlichen System abweichende reglementarische Lösung handelt, muss auch eine allfällige Lösung für die Überentschädigung vom Reglement geregelt werden. Indirekt hat die Überentschädigungsbestimmung der obligatorischen beruflichen Vorsorge aber auch für diese Einrichtungen eine wichtige Wirkung, denn sie bestimmt die Mindesthöhe der Leistungen, auf welche die Versicherten Anspruch haben, und die von ihren eigenen reglementarischen Bestimmungen mindestens erreicht werden muss.

Integritätsentschädigung

Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung in Sonderfällen (vor allem bei Berufskrankheiten im Zusammenhang mit Asbest) wird eine Sonderregelung vorgeschlagen (vgl. Art. 24 Abs. 2).

Hinterlassenenrenten

Wenn der schwer verunfallte Versicherte die Ehe nach dem Unfall geschlossen hat, so besteht im Falle des Todes an den Unfallfolgen für den überlebenden Ehepartner der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nur dann, wenn die Ehe vorher verkündet worden war oder beim Tode mindestens zwei Jahre gedauert hat. Diese Regelung stimmt nicht mehr mit dem neuen Eherecht überein und ist zudem mit den von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen nicht vereinbar. Folglich muss diese Bestimmung aufgehoben werden.

Gemäss geltendem Recht kann die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat. Da auch diese Regelung dem internationalen Recht widerspricht, muss sie ebenfalls aufgehoben werden (vgl. Art. 29).

4 Nach Artikel 34a Absatz 2 BVG in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 ATSG werden Renten verschiedener Sozialversicherungen, auf die ein kumulativer Anspruch besteht, in folgender Reihenfolge gewährt: 1. AHV oder IV, 2. Militärversicherung oder Unfallversicherung, 3. Obligatorische berufliche Vorsorge