Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

2.3.3 Organisation der Unfallversicherung

Allgemeines

Die Organisation der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ist seit 1996 einer Beurteilung unterzogen worden. Bei dieser Gelegenheit wurde die Frage nach einer völligen Liberalisierung der Unfallversicherung und einer Privatisierung der SUVA erörtert. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat verschiedene Berichte erarbeiten lassen, aus denen hervorgeht, dass das heutige Unfallversicherungssystem als effizient bezeichnet werden kann und es demzufolge nicht nötig ist, grundlegende Änderungen in diesem Bereich vorzunehmen.

Zuständigkeitsbereich der SUVA

Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie von der SUVA oder von einem anderen zugelassenen Versicherer durchgeführt. Das Gesetz bestimmt nicht durch eine Generalklausel, welche Arbeitnehmenden bei der SUVA versichert sind. Vielmehr stellt es in Artikel 66 einen Katalog von Betrieben und Verwaltungen auf, die zum Tätigkeitsbereich der SUVA gehören. Die übrigen Betriebe und Verwaltungen fallen in den Durchführungsbereich der andern zugelassenen Versicherer. In gewissen Branchen hat die Marktaufteilung in den letzten Jahren wiederholt zu Differenzen zwischen der SUVA und den privaten Versicherern geführt. Dabei hat sich auch die Frage nach grundlegenden Verschiebungen der Zuständigkeitsbereiche gestellt. Im Rahmen des sozialpartnerschaftlichen Kompromisses, der auch vom Schweizerischen Versicherungsverband getragen wird, hat nun insofern eine Einigung erzielt werden können, als es bei der Marktaufteilung grundsätzlich beim status quo bleiben soll. Einzig im Bereich einiger weniger gewerblicher Branchen (Optikergeschäfte, Bijouterie- und Schmuckgeschäfte, Sportartikelgeschäfte, Radio- und Fernsehgeschäfte sowie Innendekorationsgeschäfte) bei denen es in der Vergangenheit besonders häufig zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Zuständigkeit gekommen ist, wird eine Präzisierung vorgeschlagen (vgl. Art. 66 Abs. 1 Bst. e). Dabei handelt sich um einen Vorschlag der bereits vor einigen Jahren zwischen einer Delegation des Schweizerischen Versicherungsverbandes und der SUVA diskutiert worden war und der heute von allen beteiligten Organisationen unterstützt wird.

2.3.4 Verankerung der Unfallversicherung der arbeitslosen Personen (UVAL) im UVG

Bis Ende 1995 blieben arbeitslose Personen, soweit sie bereits vor ihrer Arbeitslosigkeit gegen Nichtberufsunfälle gemäss UVG versichert waren, weiterhin ohne Bezahlung einer Prämie unfallversichert. Zuständig war der Versicherer, bei welchem sie vor ihrer Arbeitslosigkeit versichert waren. Diese Fortdauer der bisherigen Versicherung stützte sich auf eine Verordnungsbestimmung (Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVV), wonach das Taggeld der Arbeitslosenversicherung als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 UVG gegolten hat, weshalb die Versicherung trotz Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht endete. Das versicherte Risiko wurde somit de facto durch die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung jener Branchen und Unternehmen finanziert, in welchen die arbeitslosen Personen während ihrer Erwerbstätigkeit beschäftigt gewesen waren. Hingegen waren arbeitslose Personen, welche vor ihrer