Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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Arbeitslosigkeit in keinem Arbeitsverhältnis standen (z.B. Personen, die soeben ihre Ausbildung abgeschlossen hatten), nicht nach UVG versichert.

Am 1. Januar 1996 wurde das AVIG durch einen Artikel 22a Absatz 4 ergänzt, welcher die auf der Arbeitslosenentschädigung zu erhebenden Beiträge für die Sozialversicherungen regelt. Seit dieser Revision des AVIG sind die arbeitslosen Personen ausschliesslich bei der SUVA versichert und müssen Prämien bezahlen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen5 erlassen. In Bezug auf das anwendbare Recht verweist diese Verordnung auf das ATSG, das UVG und die UVV, soweit sie keine spezielle Regelung vorsieht.

Heute fehlt eine Verankerung der UVAL im UVG. Das UVG enthält somit heute keine ausdrückliche Bestimmung, wonach die UVAL ausschliesslich durch die SUVA durchgeführt wird. Diese Regel leitet sich nur indirekt aus Artikel 22a Absatz 4 AVIG ab, wonach die Prämien an die SUVA zu entrichten sind. Durch die Regel in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über die UVAL, wonach der Prämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung für alle arbeitslosen Personen gleich hoch ist, hat der Bundesrat zudem indirekt festgelegt, dass diese eine eigene Risikogruppe bilden. Die UVAL wird gestützt darauf von der SUVA seit ihrer Einführung im Jahr 1996 als eigenständiger, finanziell sich selbst tragender Versicherungszweig geführt. Diese Lösung ist sachlich richtig. Die bisherigen Erfahrungen mit der UVAL zeigen nämlich, dass arbeitslose Personen aufgrund ihrer besonderen Situation unabhängig von ihrer früheren Tätigkeit eine spezielle Risikogruppe mit höheren Kosten als in der Nichtberufsunfallversicherung versicherte Erwerbstätige darstellen. Zudem weist die UVAL sowohl bezüglich der Prämien als auch der Leistungen einige Besonderheiten auf, die einen höheren Prämiensatz zur Folge haben (seit 2006 beläuft sich die Prämie auf 3,95% der Arbeitslosenentschädigung, von denen höchstens zwei Drittel von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden dürfen, während die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung den anderen Drittel übernehmen muss). Eine Integration der UVAL in die Nichtberufsunfallversicherung bei der SUVA würde deshalb zu einer unerwünschten Quersubventionierung führen, die ausschliesslich zulasten der SUVA-Versicherten ginge. Die bisher praktizierte Trennung der UVAL von der Nichtberufsunfallversicherung soll deshalb ausdrücklich auch im UVG verankert werden, indem sie als selbstständiger Versicherungszweig aufgeführt wird. Im Übrigen ist die derzeitige materielle Regelung der UVAL grundsätzlich unverändert beizubehalten.

Um klar aufzuzeigen, dass die UVAL wie die Berufsunfallversicherung und die Nichtberufsunfallversicherung einen vollwertigen Zweig der obligatorischen Versicherung darstellt, wurden die entsprechenden Gesetzesbestimmungen in die verschiedenen Titel und Kapitel des bisherigen Gesetzes aufgenommen und nicht zu einem gesonderten Teil des Gesetzes zusammengefasst, was ebenfalls möglich gewesen wäre.

2.3.5 Grossereignisse

Bisher werden gemäss UVG auch bei Katastrophen und Kriegsereignissen die vollen Leistungen erbracht. Das Anliegen der privaten Versicherungsgesellschaften wird unterstützt, eine Ereignislimite für Grossereignisse einzuführen. Eine unbegrenzte

5 SR 837.171