Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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Deckung zwingt diese heute dazu, grössere Rückstellungen zu bilden und verteuert die Rückversicherungsdeckungen. Beides führt zu höheren Prämien, was weder im Sinne der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer ist. Aus diesen Gründen soll die Haftung bei Grossereignissen für die Versicherer nach Artikel 68 beschränkt werden. Die Sozialpartner und sämtliche Unfallversicherer haben folgenden gemeinsamen Vorschlag ausgearbeitet: Ein Grossereignis liegt vor, wenn die Versicherer nach Artikel 68 Leistungen bis zum Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 (Ereignislimite) zu erbringen haben. Bezogen auf das Jahr 2012 entsprach dies rund 1,5 Milliarden Franken. Ab dieser Ereignislimite haftet ein zu diesem Zweck bei der Ersatzkasse ad hoc zu errichtender Ausgleichsfonds. Da die effektiv zu erbringenden Leistungen erst nach ein paar Jahren feststehen und teilweise über Jahrzehnte ausgerichtet werden müssen, wird der Ausgleichsfonds vom Folgejahr des Grossereignisses an über Prämienzuschläge gespiesen. Die versicherten Personen erleiden demnach keine Kürzung ihrer Leistungen (vgl. Art. 77a, 90 Abs. 5, Art. 92 Abs. 1). Eine solche Kürzung wäre schon aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht gerechtfertigt, dürfen doch versicherte Personen, welche bei einem lokalen Grossereignis geschädigt werden, nicht anders entschädigt werden als versicherte Personen, welche an einem anderen Ort einen Unfall erleiden, welcher nicht mit dem Grossereignis im Zusammenhang steht.

Die SUVA verfügt mit einem finanziellen Deckungsgrad, d.h. dem Verhältnis von Vermögen gegenüber Verpflichtungen, von 125,1% (Stand 2012) über die notwendigen finanziellen Ressourcen für die eigenständige Bewältigung von Grossereignissen. Sie kann sehr grosse Schadenereignisse bewältigen, ohne dass ihre finanzielle Stabilität gefährdet wird. Mit den allgemeinen Reserven und den Ausgleichsreserven der SUVA allein kann ein Schaden von rund CHF 2.5 Mrd. oder 75% ihrer Jahresnettoprämie bewältigt werden. Solange die Schadensumme unter diesen Werten liegt, reduziert sich auch der finanzielle Deckungsgrad nicht.

Falls die Ausgleichsreserven und die allgemeinen Reserven der SUVA nicht ausreichen, können sekundär auch die Wertschwankungsreserven, die primär dem Ausgleich von Anlageverlusten dienen, herangezogen werden. Dies führt zu einer Reduktion des finanziellen Deckungsgrades. Unter Verwendung aller Wertschwankungsreserven könnten Schadensummen bis zu rund CHF 11 Mrd. entsprechend mehr als drei Jahresnettoprämien absorbiert werden, ohne dass eine Unterdeckung auftritt. Selbst ein gravierendstes Szenario (z.B. Staudammbruch im Wallis mit einer geschätzten Schadensumme von CHF 4.7 Mrd.) kann absorbiert werden, ohne dass die Risikofähigkeit inakzeptabel tief wird. Insbesondere bleibt auch die Risikofähigkeit des Anlagebetriebes der SUVA gewahrt.

2.3.6 Unfallverhütung

Der Expertenkommission folgend schlägt der Bundesrat keine Grundsatzänderungen betreffend die Organisation der Aufsicht über die Durchführung der Vorschriften zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten in den Betrieben vor.

Als Neuerung sollen ausländische Firmen, deren Arbeitnehmende in der Schweiz Arbeiten ausführen, jedoch nicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstehen, Unfallverhütungsbeiträge entrichten. Der Bundesrat wird zudem ermächtigt, die Ausführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren vom Nachweis einer spezifischen Ausbildung abhängig zu machen (vgl. Art. 81 ff.).