Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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An der Stellung der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) wird grundsätzlich nichts geändert. Neu wird ihre Zusammensetzung angepasst und um Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber erweitert.

2.3.7 Finanzierung

Allgemeines

Die obligatorische Unfallversicherung wird weiterhin durch möglichst risikogerechte Prämien finanziert, und wie bisher sind keine Beiträge der öffentlichen Hand vorgesehen. Da die Prämienhöhe nicht nur vom Risiko, sondern auch vom Finanzierungssystem abhängt, enthält das Gesetz auch dazu Bestimmungen. Diese erfahren einige Änderungen.

Finanzierung der kurzfristigen Leistungen und der Renten

Die so genannten kurzfristigen Leistungen (Kosten für die Heilbehandlung, Taggelder) sind gemäss Gesetz nach dem Ausgabenumlageverfahren zu finanzieren. Bei diesem Verfahren werden die Leistungen zu dem Zeitpunkt finanziert, in dem sie erbracht werden. Daneben verlangt das Gesetz jedoch ebenso die Bildung angemessener Rückstellungen, weshalb kein eigentliches Ausgabenumlageverfahren, sondern eine Mischform vorliegt, um die über das laufende Kalenderjahr hinaus entstehenden Ausgaben zu decken. Die Festlegung der Angemessenheit der Rückstellungen wurde von der SUVA, den privaten Versicherern und den Krankenkassen in der Praxis unterschiedlich gehandhabt.

Für die SUVA galt beim Inkrafttreten des UVG eine Rückstellung zwischen 25% und 33⅓% der Jahresausgaben für die kurzfristigen Leistungen als «angemessen». Seit 1984 haben sich für die SUVA die Rahmenbedingungen verändert (Verschiebung der Wirtschaftssektoren). Die Risiken einer Finanzierung nach dem Ausgabenumlageverfahren traten anfangs der 90er-Jahre offenkundig zu Tage, indem die Ausgaben für Kurzfristleistungen bei rezessiver Wirtschaftslage mit abnehmendem Versichertenbestand allein von den weiterhin aktiven Versicherten hätten getragen werden sollen. Seitdem wurde die volle Finanzierung des Bedarfes für die kurzfristigen Leistungen in der Berufsunfallversicherung und der Nichtberufsunfallversicherung angestrebt, was in den letzten Jahren erreicht wurde. In der freiwilligen Versicherung und in der UVAL werden die Rückstellungen seit jeher in der Höhe des Bedarfs bestellt.

Die privaten UVG-Versicherer haben von Anbeginn ihrer Tätigkeit in der obligatorischen Unfallversicherung an für die kurzfristigen Versicherungsleistungen volle Bedarfsrückstellungen als «angemessen» betrachtet. Sie gehen davon aus, dass in einem System mit Wettbewerb der Begriff «angemessen» im Sinne von «vollständig» interpretiert werden muss.

Das modifizierte Ausgabenumlageverfahren gemäss aktuellem Gesetzeswortlaut geht von einem gesicherten und gleichbleibenden Versichertenbestand aus (Perennität). Mit dem gegenwärtigen Trend zu mehr Wettbewerb ist dieser jedoch nicht mehr gewährleistet. Sogar bei der SUVA kann nicht mehr von einem gesicherten Versichertenbestand gesprochen werden. Deswegen schlägt der Bundesrat vor, bei den kurzfristigen Versicherungsleistungen auf das Bedarfsdeckungsverfahren umzustellen (Art. 90 Abs. 1). Weil die meisten Versicherer dieses Verfahren heute bereits anwenden, übernimmt das Gesetz im Wesentlichen die heutige Praxis. Der SUVA