Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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weitere Zinsanteile auf den Rückstellungen für Kurz- und Langfristleistungen finanziert.
Versicherer nach Artikel 68 UVG: Aufhebung des Gemeinschaftstarifs
Seit Inkrafttreten des UVG im Jahr 1984 hat der Grossteil der Privatversicherer und der in der obligatorischen Unfallversicherung tätigen Krankenkassen einen gemeinsam festgesetzten Prämientarif angewandt. Dieser wurde vom Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) als Empfehlung herausgegeben. Im Zuge der Revision des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19956 (KG) haben die Wettbewerbsbehörden und der SVV vereinbart, dass dieser per 1. Januar 2007 keine Empfehlungen für einen Gemeinschaftstarif UVG mehr herausgibt. Folglich müssen die verschiedenen UVG-Versicherer ihre eigenen Prämientarife ausarbeiten.
Das heutige System, gemäss welchem die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und c für die erstmalige Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen des Prämientarifs und für die Änderung dieser Einreihung Verfügungen erlassen müssen, ist obsolet und wird aufgehoben.
2.3.8 Gesetzliche Verankerung des Kündigungsrechts
Damit die Konkurrenz ihre Wirkung entfalten kann, sollen die Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) bei Erhöhungen des Nettoprämiensatzes oder des Prämienzuschlages für Verwaltungskosten ein Kündigungsrecht erhalten (vgl. Art. 59a Abs. 2).
Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 haben die Versicherer nach Artikel 68 UVG einen gemeinsamen Antrag auf Änderung des Typenvertrags gemäss Artikel 93 UVV beim Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung eingereicht. In der Praxis wird oft eine mehrjährige Prämiengarantie gewünscht. Eine entsprechende vertragliche Absprache wäre jedoch unzulässig, da sie mit der gesetzlichen Forderung nach risikogerechten Prämien (Art. 92 Abs. 1 UVG) nicht vereinbar ist. Der Versicherer muss jederzeit die Möglichkeit und das Recht haben, die Prämie dem Risikoverlauf anpassen zu können. Um dem Anliegen der Versicherungsnehmer, insbesondere den öffentlichen Verwaltungen (Budgetsicherheit), auf möglichst konstante Prämien dennoch in gewissem Masse entsprechen zu können, wurde neu ein Kündigungsrecht für den Fall der Erhöhung des Nettoprämiensatzes/der Nettoprämiensätze (BU/NBU) oder des Prämienzuschlages für Verwaltungskosten im Typenvertrag eingeführt (Variante 4). Damit dieses Kündigungsrecht künftig für alle Verträge gilt und nicht lediglich bei der Wahl der Variante 4 des Typenvertrags, wird das Kündigungsrecht neu im Gesetz verankert.
2.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Abs. 2 Bst. d
Diese Bestimmung legt den Geltungsbereich des ATSG für die Unfallversicherung fest. Der neu eingeführte Artikel 82a bezieht sich auf die Verfahren über die Aner-
6 SR 251