Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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und den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c wird gemäss Absatz 4 der Übergangsbestimmungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt, um ihre Rückstellungen anzupassen.
Bezüglich der Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen spricht das Gesetz von Rentenwertumlageverfahren mit Bildung eines ausreichenden Deckungskapitals. In der Praxis werden die so genannten Langfristleistungen wie Invaliden- und Hinterlassenenrenten gemäss aktuarieller Terminologie nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert, weshalb eine entsprechende begriffliche Anpassung vorgesehen wird.
Finanzierung der Teuerungszulagen
Nach dem geltenden Recht werden die Teuerungszulagen aus den Zinsüberschüssen auf den Deckungskapitalien und, soweit diese nicht ausreichen, im Umlageverfahren finanziert. Dazu erheben die Versicherer bei Bedarf nach Artikel 90 Absatz 3 einen Prämienzuschlag, der für die Zulagen bestimmt ist. Ein derartiges Verfahren setzt eine gewisse Perennität des Versichertenbestandes voraus, was bei den Versicherern nach Artikel 68 UVG nicht der Fall ist. Es ist im Gegenteil damit zu rechnen, dass einzelne Versicherer mit der Zeit sinkende Versichertenbestände und damit sinkende Prämieneinnahmen aufweisen. Die Teuerungszulagen für die oft noch über lange Zeit bestehenden Rentenbestände müssten in diesen Fällen durch überdurchschnittlich hohe Prämienzuschläge finanziert werden. Ganz allgemein wären neu ins UVG-Geschäft eintretende Versicherer gegenüber Versicherern mit hohen Rentenbeständen bevorteilt, weil sie keine oder nur kleine Prämienzuschläge erheben müssten. Ähnlich zeigt sich die Situation auch bei der Finanzierung des technischen Zinses auf dem Rentendeckungskapital. Um allen Versicherern gleiche Wettbewerbsbedingungen zu bieten, haben die privaten UVG-Versicherer deshalb auf freiwilliger Basis seit Inkrafttreten des UVG für die Berufsunfall- und die Nichtberufsunfallversicherung gemeinsame Modalitäten für die Finanzierung der Teuerungszulagen festgelegt. Diese bis anhin freiwillig praktizierte Lösung soll im Gesetz verankert und für alle Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse obligatorisch erklärt werden. Die Weiterführung dieses Systems wurde bereits im Rahmen der Motion Hochreutener, «Unfallversicherung. Finanzierung der Teuerungszulagen» (05.3392) vom Parlament befürwortet. Der Bundesrat hatte in seiner Antwort vom 31. August 2005 die gesetzliche Verankerung als sinnvoll erachtet.
Jedes private Versicherungsunternehmen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse werden neu als Vereinsmitglieder verpflichtet, gesonderte Rückstellungen für die Teuerungszulagen zu äufnen, welche sie bisher freiwillig gebildet hatten. Der Verein hat die Aufgaben, eine Gesamtrechnung zu erstellen und allfällige Ausgleichszahlungen unter den Versicherern zu bestimmen. Zusätzlich hat er zur Bildung des erforderlichen Kapitals die Kompetenzen, durch Verfügung Anteile der Zinsen auf den Rückstellungen für Kurz- und Langfristleistungen ebenso wie den Prämienzuschlag für alle privaten Versicherer festzulegen. Der Verein steht unter der Aufsicht des Bundes.
Neben der obligatorischen Vereinsmitgliedschaft der erwähnten Versicherer sollen auch die Modalitäten für die Finanzierung der Teuerungszulagen gesetzlich vorgeschrieben werden (vgl. Ziffer 1.3). In Nachachtung des geltenden Rechts stellen diese sicher, dass die Überschusszinsen und Umlagebeiträge ausschliesslich für die Teuerungszulagen verwendet werden. Die über die gesonderten Rückstellungen garantierten Anteile des technischen Zinses werden von den Versicherern neu durch