Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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sung der Taggelder zu erstellen. Da Absatz 3 somit nicht mehr angewandt wird, kann er aufgehoben werden.

Art. 18 Abs. 1

Gemäss der bestehenden Regelung begründet eine unfallbedingte Invalidität von mindestens 10 Prozent den Anspruch auf eine Invalidenrente, die gemäss der Konzeption des UVG lebenslänglich ausgerichtet wird. Im Bestreben Überentschädigungen zu vermeiden, wird neu bestimmt, dass Unfälle, die sich nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignen, zu keiner Invalidenrente mehr berechtigen (vgl. Ziff. 2.3.2).

Für die Abgrenzung ist allein der Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters nach der AHV-Gesetzgebung massgebend. Soweit sich bei einer vorzeitigen Pensionierung im Rahmen einer UVG-versicherten Tätigkeit eine Invalidität ergeben sollte, bleibt der Anspruch auf eine lebenslängliche Rente gewahrt. Allerdings untersteht diese dem Korrektiv gemäss Artikel 28 Absatz 4 UVV, indem den Verhältnissen des vorgerückten Alters bei der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen ist. Zudem finden die Kürzungsregeln gemäss Artikel 20 Absatz 2ter(neu) Anwendung. Bei einem Unfall kurz vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird sich die Kürzung nahe am Maximalsatz bewegen.

Der Verdienstausfall, der sich aus einem Unfall nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ergibt, wird bis zum Zeitpunkt, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, über das Taggeld nach Massgabe von Artikel 16 entschädigt.

Art. 20 Abs. 2bis , 2ter und 2quater

Gemäss der heutigen Regelung werden Invaliden-, Alters- oder Hinterlassenenrenten, welche von einer ausländischen Sozialversicherung geschuldet oder ausbezahlt werden, nicht in die Komplementärrentenberechnung einbezogen. Deshalb ist es möglich, dass eine Person, welche mehrere Jahre im Ausland Beiträge bezahlt hat, bevor sie in der Schweiz gearbeitet hat, im Falle eines Unfalles zusätzlich zur Komplementärrente gemäss Artikel 20 Absatz 2 eine Rente der ausländischen Sozialversicherung erhält. Diese Situation kann beträchtliche Überentschädigungen zur Folge haben, weshalb auch die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenrenten, welche von einer ausländischen Sozialversicherung geschuldet oder ausbezahlt werden, in die Komplementärrentenberechnung einbezogen werden sollen (Abs. 2bis).

Die heutige Regelung, wonach die Invalidenrenten (Grund- und Komplementärrenten) in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich unverändert über das Rentenalter hinaus bezahlt werden, kann zu Überentschädigungen führen (vgl. Ziff. 2.3.2). Es wird vorgeschlagen, beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss der AHV-Gesetzgebung die Invalidenrenten respektive die Komplementärrenten einschliesslich Teuerungszulagen entsprechend dem Alter des Versicherten im Unfallzeitpunkt zu kürzen (Abs. 2ter). Massgebend für die Kürzung ist die Anzahl ganzer Jahre nach Vollendung des 45. Altersjahres. Für jedes volle Jahr, das sich der Unfall später ereignet hat, beträgt die Kürzung 2 Prozentpunkte, maximal 40 Prozent. Bei Invalidenrenten unter 40% beträgt die Kürzung 1 Prozentpunkt pro volles Jahr, maximal 20 Prozent.