Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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Art. 6 Abs. 2
In der Praxis ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten beim Nachweis von unfallähnlichen Körperschädigungen (vgl. Ziff. 2.2). Deshalb soll das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig sein. Die Tatsache, dass eine in der Auflistung von Artikel 6 Absatz 2 genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2 und 3 zweiter Satz
Um den Koordinationsbestrebungen mit dem KVG gerecht zu werden, müssen einige Begriffe des UVG mit denjenigen des KVG harmonisiert werden. Im UVG werden heute die Begriffe Heilanstalt, Kuranstalt und Spital verwendet. Anstelle dieser drei Begriffe wird nur noch von Spital und Kuranstalt gesprochen. Der Begriff Heilanstalt wird durch Spital ersetzt. Unter den Begriff Spital fällt neu auch die Rehabilitationsklinik, welche in der heutigen Fassung unter die Kuranstalten fällt. Unter Kuranstalt fallen neu nur noch die Nach- und Badekureinrichtungen. Diese Harmonisierung der Begriffe macht Anpassungen in der Verordnung erforderlich.
Abs. 1 Bst. a: Die ambulante Heilbehandlung im Spital ist in der heutigen Fassung nicht erwähnt, obwohl es sich in der Praxis um eine wichtige Leistungskategorie handelt. Sie wird im Gesetz aufgeführt, um für die in der Praxis erforderlichen und bereits bestehenden Tarifverträge für die Ambulatorien der Spitäler eine genügende gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Abs. 3: Der Bundesrat darf aufgrund von internationalen Verpflichtungen die Pflege zu Hause nicht einschränken, falls die Voraussetzungen für diese gegeben sind (vgl. Ziff. 2.3.1). Aus diesem Grund wird der Passus «… und in welchem Umfang …» gestrichen. Weiter wird der veraltete Begriff «Hauspflege» durch «Hilfe und Pflege zu Hause» ersetzt.
Art. 16 Abs. 4
Absatz 4 entspricht der heutigen Regelung von Artikel 4 der Verordnung zur UVAL. Weil der Unfallschutz von arbeitslosen Personen generell neu im UVG verankert werden soll (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. b), ist auch die betreffende Verordnungsbestimmung wegen ihrer besonderen Bedeutung ins Gesetz aufzunehmen.
Art. 17 Abs. 2 und 3
Das Taggeld, das arbeitslosen Personen ausbezahlt wird, entspricht wie heute dem Nettobetrag der Arbeitslosenentschädigung und nicht 80% des versicherten Verdienstes. Damit wird die zurzeit in der Verordnung festgelegte Regelung, dass das Taggeld der Unfallversicherung die Arbeitslosenentschädigung nicht übersteigen darf, im Gesetz verankert.
Angesichts der Informatikmittel, die den Versicherern zur Verfügung stehen, verzichtet der Bundesrat bereits seit rund zehn Jahren darauf, Tabellen für die Bemes-