Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Kürzungsregeln gelten auch für Mehrfachverunfallte mit einer Gesamtinvalidenrente. Der jeweilige Rentenanteil wird je nach Alter im Zeitpunkt des rentenbegründenen Unfalles gekürzt, soweit er sich nach Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat.

Bei Unfällen, die nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgrund von Spätfolgen und Rückfällen zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, die in eine erstmalige Berentung mündet oder eine Erhöhung der bisherigen Rente bewirkt, finden die Kürzungsregeln gemäss Artikel 20 Absatz 2ter(neu) auch dann Anwendung, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat. Massgebend für die Kürzung ist die Anzahl voller Jahre seit Vollendung des 45. Altersjahres bis zum Ausbruch der Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres, die rentenwirksam wird. Der entsprechende Kürzungssatz findet auf die Neurente oder auf den Anteil der Erhöhung der vorbestehenden Rente Anwendung (Abs. 2quater).

Wie in Ziffer 2.3.2 dargelegt worden ist, darf die Kürzung der UVG-Rente nicht zu einer Leistungsverschiebung in die berufliche Vorsorge führen. Dementsprechend werden in Artikel 34a BVG neue Koordinationsbestimmungen vorgesehen.

Art. 21 Abs. 3 erster Satz

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die allein die französische Fassung betrifft, um einen grammatikalischen Fehler zu korrigieren.

Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz

Die Integritätsentschädigung wird grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch entsteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches kann der Bundesrat neu für Sonderfälle eine abweichende Regelung festlegen. Dies gilt vor allem für Asbestopfer. Hier kann die Krankheit erst sehr spät festgestellt werden und in den allermeisten Fällen wird keine Invalidenrente ausbezahlt. Zudem wird die ärztliche Behandlung bis zum Tod fortgesetzt. Der Versicherte hat deshalb nur dann einen gesicherten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wenn eine Sonderregelung geschaffen wird (vgl. Ziff. 2.3.2).

Art. 29 Abs. 2 und 5 Anspruch des überlebenden Ehegatten

Der heutige Absatz 2 muss aufgehoben werden, da diese Bestimmung nicht mehr mit dem Eherecht und dem internationalen Recht vereinbar ist. Gemäss neuem Eherecht bedarf es keiner öffentlichen Verkündung mehr. Vielmehr stellen die zukünftigen Ehegatten ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. Zudem knüpft das internationale Recht (Übereinkommen Nr. 102 der IAO8 und die EOSS9) den Leistungsanspruch des überlebenden Ehegatten nicht an solche Bedingungen. Dem überlebenden Ehegatten dürfen nur dann Leistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn dieser im Konkubinat lebt.

Da der heutige Absatz 5 nicht mit internationalem Recht vereinbar ist, muss er aufgehoben werden. Es ist nämlich gemäss internationalem Recht nicht zulässig, die

8 SR 0.831.102

9 SR 0.831.104