Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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kennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen – Themen, die nicht zum Versicherungsrecht gehören. Daher wird die Liste der Bereiche ergänzt, die nicht dem im ATSG vorgesehenen Verfahren unterstehen. Im genannten Fall ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19687 (VwVG) massgebend.

Art. 1a Abs. 1

Das UVG enthält heute keine ausdrückliche Bestimmung, wonach die arbeitslosen Personen ebenfalls obligatorisch unfallversichert sind. Diese Versicherungspflicht ergibt sich nur indirekt aus Artikel 22a Absatz 4 AVIG. Die vorgeschlagene Bestimmung (Bst. b) schliesst somit eine Lücke und ermöglicht es, die UVAL im Gesetz zu verankern (vgl. Ziff. 2.3.4).

Buchstabe a entspricht der bisherigen Regelung.

Art. 3 Abs. 1, 2, 3 und 5

Abs. 1: Bisher setzte der Versicherungsbeginn den faktischen Arbeitsbeginn bzw. den Antritt des Weges zur Arbeit voraus; nicht massgebend war hingegen der vertraglich bestimmte Beginn des Arbeitsverhältnisses. Neu beginnt die Versicherung am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, jedoch in jedem Fall zum Zeitpunkt, in dem sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf den Weg zur Arbeit begibt. Bei arbeitslosen Personen beginnt die Versicherung am Tag, an dem sie Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung erheben können.

Abs. 2: Es kommt in der Praxis immer wieder zu störenden Deckungslücken nach Beendigung des alten und vor Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses, wenn zwischen diesen ein Monat liegt. Nach bisherigem Artikel 3 Absatz 2 endet die Nichtberufsunfalldeckung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Diese Frist genügt nicht in jedem Fall für eine lückenlose Deckung bis zur neuen Arbeitsaufnahme. Wer seine Stelle beispielsweise per 30. September aufgibt und per 1. November eine neue antritt, hat am 31. Oktober eine Deckungslücke, weil dieser Tag nicht mehr unter die 30-tägige Nachdeckungsfrist fällt. Deshalb wird die in Absatz 2 vorgesehene Frist von 30 Tagen durch eine Frist von 31 Tagen ersetzt, welche auch für arbeitslose Personen gilt. In Verbindung mit der Lösung, die in Absatz 1 vorgeschlagen wird, lassen sich mit dieser Regelung die stossendsten Lücken schliessen.

Abs. 3: Die heutige Regelung der möglichen Höchstdauer der Abredeversicherung führt oft zu Rechtsunsicherheiten. Die Maximaldauer der Abredeversicherung von «180 Tagen» soll durch «6 Monate» ersetzt werden.

Abs. 5: Seit der Einführung von Artikel 22a Absatz 4 AVIG im Jahre 1996 besteht das aus einem Arbeitsverhältnis entstandene Versicherungsverhältnis für arbeitslose Personen nicht mehr fort, wie dies die derzeitige Regelung noch vorsieht. Vielmehr wird ein neues Versicherungsverhältnis begründet, in dem nicht mehr die gleichen Bestimmungen anwendbar sind wie im vorherigen Versicherungsverhältnis. Angesichts von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b muss die Bestimmung entsprechend geändert werden.

7 SR 172.021