Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 90 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 erster Satz, 3, 4 und 5 und 6

Das Finanzierungsverfahren, das für die so genannten kurzfristigen Leistungen gilt, d.h. das Bedarfsdeckungsverfahren, wurde in Ziffer 2.3.7 erläutert. In Bezug auf die Finanzierung der Rentenleistungen wird neu der Begriff Kapitaldeckungsverfahren verwendet. Die verschiedenen Verfahren für die Finanzierung der Teuerungszulagen werden von nun an nicht mehr im vorliegenden Artikel, sondern in speziellen Bestimmungen behandelt (Art. 90a–90c). Deshalb wird Absatz 3 aufgehoben.

Bei einer Änderung der einheitlichen Rechnungsgrundlagen, vor allem infolge der permanent steigenden Lebenserwartung und Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus, müssen die Versicherer künftig Rückstellungen bilden, um die erforderliche Erhöhung des Rentendeckungskapitals zu finanzieren (neuer Abs. 3). Die Anwendung des Kapitaldeckungsverfahrens zur Finanzierung der Renten erfordert die Bildung derartiger Rückstellungen. Wie bisher müssen die Versicherer zudem Reserven bilden, um die Schwankungen der Betriebsergebnisse auszugleichen.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Rückstellungen und Reserven der privaten Versicherer, die im neuen Absatz 3 vorgeschrieben werden, gebundenes Vermögen im Sinne von Artikel 17 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200411 (VAG) darstellen. Dies bedeutet insbesondere, dass bei einer Portefeuille-Übertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen die entsprechenden Werte an die Versicherungseinrichtung übergehen, die das Portefeuille übernimmt (vgl. Art. 19 Abs. 2 VAG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 Bst. e der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen12), und auf jeden Fall für die obligatorische Unfallversicherung erhalten bleiben müssen.

In Absatz 4 wird bestimmt, dass bei Vorliegen eines Grossereignisses die Versicherer nach Artikel 68 für die Leistungen bis zum Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 (Ereignislimite) haften. Für die diese Ereignislimite übersteigenden Leistungen haftet ein zu diesem Zweck bei der Ersatzkasse ad hoc zu errichtender Ausgleichsfonds. Dies bedeutet, dass die Versicherer auch bei Grossereignissen zwar sämtliche Leistungen an die versicherten Personen ausrichten, indessen werden sie für die Leistungen, welche die Ereignislimite übersteigen, vom Ausgleichsfonds entschädigt. Da die effektiv zu erbringenden Leistungen erst nach ein paar Jahren feststehen und teilweise über Jahrzehnte ausgerichtet werden müssen, wird der Ausgleichsfonds vom Folgejahr des Grossereignisses an über Prämienzuschläge gespiesen. Die Ersatzkasse legt die Prämienzuschläge so fest, dass sämtliche laufenden Kosten der Schäden gedeckt werden können.

Wenn die SUVA aufgrund nicht voraussehbarer Umstände bei der Schadenabwicklung unerwartete Überschüsse generieren sollte und ihre Reserven dadurch ein unnötig hohes Niveau erreichen, wie dies in der Vergangenheit aufgrund des starken Rückganges von Neuberentungen der Fall war, soll sie gemäss Absatz 5 dem Bundesamt für Gesundheit die Modalitäten für den Abbau der überschüssigen Reserven zur Bewilligung beantragen können. Die SUVA ist einerseits ein Non-Profit-Unternehmen und hat andererseits risikogerechte Prämien festzulegen, weshalb der Abbau überschüssiger Reserven im Rahmen des Finanzierungssystems von Artikel

11SR 961.01

12 SR 961.011