Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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90 UVG Schwierigkeiten bereitet. In entsprechenden Fällen soll das Vorgehen künftig auf Antrag der SUVA von der Aufsichtsbehörde definiert werden.

Art. 90a Finanzierung der Teuerungszulagen bei den Versicherern

nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und bei der Ersatzkasse

Wie bereits erwähnt, setzt das derzeitige Finanzierungsverfahren für die Teuerungszulagen die Perennität des Versichertenbestandes voraus, die jedoch für die privaten Versicherungsunternehmen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a nicht gegeben ist (vgl. Ziff. 2.3.7). Die Privatversicherer und die Ersatzkasse bilden deshalb seit Inkrafttreten des UVG freiwillig gesonderte Rückstellungen für die Teuerungszulagen, jeweils getrennt für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung. Zinsüberschüsse auf den Rückstellungen für Langfristleistungen und dem Rentendeckungskapital werden den gesonderten Rückstellungen zur Finanzierung der Teuerungszulagen gutgeschrieben, ebenso die Zinserträge auf den gesonderten Rückstellungen und die Umlagebeiträge für Teuerungszulagen. Neu werden Anteile von Zinserträgen auf den Rückstellungen für Kurz- und Langfristleistungen verwendet, um Anteile des technischen Zinses auf den Rentendeckungskapitalien zu garantieren. Andererseits werden die zu bezahlenden Teuerungszulagen und Anteile des technischen Zinses den gesonderten Rückstellungen entnommen.

Die bisher freiwillig praktizierte Lösung soll im Gesetz verankert werden. Die privaten Versicherungsunternehmen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a haben einen Verein zu errichten. Die Mitgliedschaft in diesem Verein ist für alle Privatversicherer und die Ersatzkasse obligatorisch. Der Verein erstellt eine Gesamtrechnung der gesonderten Rückstellungen, regelt die Ausgleichszahlungen unter den beteiligten Versicherern und hat zudem die Kompetenz, mittels Verfügung die Anteile von Zinserträgen auf den Rückstellungen für Kurz- und Langfristleistungen sowie die Zuschläge für Teuerungszulagen auf den Prämien im Sinne von Artikel 92 festzulegen.

Absatz 1 verpflichtet die Privatversicherer und die Ersatzkasse, einen Verein zur langfristigen Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen zu gründen. Die Mitgliedschaft ist für die Privatversicherer und die Ersatzkasse obligatorisch.

Absatz 2 verpflichtet die Vereinsmitglieder, eigene gesonderte Rückstellungen zur Finanzierung der Teuerungszulagen nach Artikel 34 zu bilden, die sie bisher freiwillig geäufnet hatten. Der Verein soll die Finanzierung der Teuerungszulagen nach Artikel 34 sicherstellen.

Absatz 3 bestimmt, dass die vom Bundesrat festgelegten Teuerungszulagen zu kapitalisieren sind. Ferner werden die Mittel zur Finanzierung der Teuerungszulagen aufgelistet.

Absatz 4 erklärt den Verein für zuständig, die benötigten Anteile von Zinserträgen auf den Rückstellungen für Kurz- und Langfristleistungen sowie die Prämienzuschläge für alle Vereinsmitglieder verfügungsweise festzulegen.

Absatz 5 legt den Mechanismus bei der Festsetzung von Ausgleichszahlungen fest und gibt dem Verein die Kompetenz, diese für die beteiligten Vereinsmitglieder verbindlich zu bestimmen.

Absatz 6 hält fest, dass die Aufgaben des Vereins im Einzelnen in den Statuten und im Verwaltungsreglement festgehalten werden. Änderungen der Vereinsstatuten und des Verwaltungsreglements bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.