Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Leistungen des überlebenden Ehegatten zu kürzen oder zu verweigern, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat.
Art. 31 Abs. 4bis
Analog zum neuen Artikel 20 Absatz 2bis sollen auch bei der Hinterlassenenrente gleichartige Renten von ausländischen Sozialversicherungen in die Komplementärrentenberechnung einbezogen werden.
Art. 35 Abs. 2 zweiter Satz
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die allein die französische Fassung betrifft, um einen grammatikalischen Fehler zu korrigieren.
Art. 45 Abs. 2bis
Eine wichtige Voraussetzung für die angemessene Bearbeitung eines Unfalls besteht darin, dass die Unfallmeldung so rasch als möglich erstellt wird. Angesichts der besonderen Situation der arbeitslosen Personen ist eine spezielle Regelung notwendig. Wie die anderen Versicherten müssen diese Personen den Unfall ebenfalls bloss einer einzigen Stelle melden. Daher kann die arbeitslose Person die Meldung der Arbeitslosenversicherung einreichen, die sie an den Unfallversicherer, d.h. die SUVA, weiterleitet, oder sie direkt dem Versicherer zukommen lassen. Führt der Unfall zum Tod des Versicherten, kommt diese Pflicht den Hinterlassenen zu, die Anspruch auf Versicherungsleistungen haben.
Art. 53 Eignung
Abs. 1: Bisher waren die Qualifikationen, welche die Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Chiropraktoren vorweisen müssen, um ihre Tätigkeit zu Lasten der Unfallversicherung ausüben zu können, abschliessend im vorliegenden Artikel in Absatz 1 geregelt. Seit dem 1. September 2007 ist die Regelung gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 200610 massgebend. Deshalb ist die Bestimmung anzupassen. Nach wie vor sind die von einem Kanton zur Abgabe von Medikamenten zugelassenen Ärzte im Umfang dieser Zulassung den Apothekern gleichgestellt.
Abs. 2: Früher waren die Rettungsdienste meist in den Spitälern integriert; heute bestehen zunehmend selbstständige Dienste. Im Bereich der Unfallversicherung sollen – wie dies auch in der Krankenversicherung der Fall ist – die Transport- und Rettungsunternehmen zur selbstständigen Tätigkeit zugelassen werden können, damit auch die Möglichkeit besteht, mit diesen Tarifverträge abzuschliessen. Entsprechend der Änderung von Artikel 10 werden die Begriffe angepasst.
Art. 54a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die allein die italienische Fassung betrifft, um einen begrifflichen Fehler zu korrigieren.
10 SR 811.11