Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten

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Art. 55, 56 und 57 Abs. 1

Entsprechend der Änderung von Artikel 10 werden die Begriffe angepasst.

Art. 59a Typenvertrag

Der heute praktizierte Typenvertrag ist in der Verordnung geregelt und hat keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Diese Lücke soll mit der vorgeschlagenen Bestimmung nachgeholt werden (Abs. 1).

Abs. 2: Da die privaten UVG-Versicherer seit dem 1. Januar 2007 aufgrund der Vereinbarung mit der Weko verpflichtet sind, gesellschaftsindividuelle Prämientarife zu berechnen und einzuführen, ist die geltende Regelung nicht mehr sinnvoll. Im Hinblick auf den Wettbewerb und nicht zuletzt auch im Interesse der Versicherungsnehmer soll künftig auch bei Erhöhungen der Nettoprämien (sei es mit oder ohne Änderung der Einreihung in die Klassen und Stufen) und bei Erhöhungen des Prozentsatzes des Zuschlages für Verwaltungskosten ein Kündigungsrecht bestehen, so wie dies seit dem 1. September 2012 als Variante im Typenvertrag vorgesehen ist (vgl. Ziff. 2.3.8). Kein Kündigungsrecht begründen jedoch Änderungen der Umlagebeiträge für Teuerungszulagen, welche für alle privaten Versicherer identisch sind und Änderungen der Unfallverhütungsbeiträge, welche vom Bundesrat festgelegt werden.

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem heutigen Absatz 2 von Artikel 93 UVV.

Art. 60 Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen

Die Durchführung von Anhörungsverfahren in einem wettbewerbsorientierten System mit liberalisierten Prämientarifen (vgl. Ziff. 2.3.7) ist nur schon im Hinblick auf die frühzeitige Information der Konkurrenz nicht mehr sinnvoll. Zudem könnte die Flut von Anhörungsverfahren von den angehörten Verbänden wohl kaum mehr bewältigt werden. Mit der Einführung eines Kündigungsrechts bei Tarifanpassungen (vgl. Art. 59a) ist den Interessen der versicherten Betriebe weitaus besser gedient als mit einem Anhörungsverfahren. Die Betriebe aber, welche bei der SUVA versichert sind, können den Versicherer im Gegensatz zu jenen Betrieben, welche bei einem privaten Versicherer versichert sind, nicht wechseln, wenn sie mit den Prämientarifen nicht einverstanden sind. Deshalb soll die Anhörung der bei der SUVA versicherten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände aufrecht erhalten bleiben.

Art. 66 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. e sowie Abs. 3bis

Wie unter Ziffer 2.1.3.3 beschrieben, werden zur Präzisierung des Tätigkeitsbereiches der SUVA bestimmte Betriebe, welche Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, von der Unterstellung unter die SUVA einzeln und abschliessend ausgenommen (Abs. 1).

Neu ist im UVG ausdrücklich festgehalten, dass alle arbeitslosen Personen, die die Voraussetzungen nach Artikel 1a erfüllen, bei der SUVA gegen Unfälle versichert sind. Zudem wird im UVG die notwendige gesetzliche Grundlage für den Erlass von ergänzenden Bestimmungen auf Verordnungsstufe geschaffen, insbesondere zur Regelung der Zuständigkeit der UVAL bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit oder bei arbeitsmarktlichen Massnahmen. Dabei wird man sich auf die Grund-