Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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Ausserdem wird festgehalten, dass die Arbeitslosenversicherung die Prämien während Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika oder Bildungsmassnahmen als Berufsunfallversicherungsprämie voll trägt.
Art. 92 Abs. 1
Absatz 1 sieht neu Zuschläge für die allfällige Äufnung eines Ausgleichfonds bei Grossereignissen vor (vgl. Art. 90 Abs. 5 und Ziff. 2.3.5).
Art. 94 Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Prämientarife
Angesichts der Tatsache, dass kein gemeinsamer Prämientarif mehr erstellt wird, wird das heutige System, gemäss welchem die Versicherer bei der erstmaligen Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie bei der Änderung der Einreihung Verfügungen erlassen müssen, obsolet und soll geändert werden (vgl. Ziff. 2.3.7). Hingegen sind die SUVA und die öffentlichen Unfallversicherungskassen weiterhin verpflichtet, in diesen Fällen Verfügungen zu entlassen.
Art. 112 und Art. 113
Die Bestimmungen der Artikel 112 und 113 wurden übernommen und an die Änderung vom 13. Dezember 200213 des Schweizerischen Strafgesetzbuches angepasst, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (kurze Freiheitsstrafen bis sechs Monate werden nach Möglichkeit durch eine Geldstrafe im Tagessatzsystem oder gemeinnützige Arbeit ersetzt).
Art. 115a
Damit die im Freizügigkeitsabkommen vereinbarten Koordinationsbestimmungen zusätzlich zu den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzesbestimmungen gelten und zuwiderlaufenden Gesetzesbestimmungen vorgehen, wurde in jedem Sozialversicherungsgesetz präzisiert, dass das Abkommen und die dort bezeichneten Rechtsakte zu berücksichtigen sind (s. Botschaft FZA, Ziff. 275.211). Die bestehende Verweisbestimmung muss aufdatiert und durch die neuen, im Abkommen aufgeführten Rechtsakte ergänzt werden. Der Anhang II zum FZA ist seit Inkrafttreten des Abkommens durch drei Beschlüsse des Gemischten Ausschusses angepasst worden: Beschluss Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 (AS 2004 1277), Beschluss Nr. 1/2006 vom 6. Juli 2006 (AS 2006 5851) und Beschluss Nr. 1/2012 vom 31. März 2012 (AS 2012 2345). Der Bundesrat hat die Aktualisierungen von Anhang II FZA, welche die Koordinationsgrundsätze und deren technische Durchführung präzisieren und keine materiellen Anpassungen auf Gesetzesstufe erfordern, jeweils in eigener Zuständigkeit genehmigt. Die Nachführung der entsprechenden Verweise in den Sozialversicherungsgesetzen auf Anhang II des Freizügigkeitsabkommens und die dort aufgeführten EU-Rechtsakte obliegt indessen der Bundesversammlung.
Analoges gilt für Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens, welche bisher zwei Mal aktualisiert worden ist. Eine dritte Aktualisierung steht an und wird auch eine Nachführung der Referenzen auf das EU-Recht in den Sozialversicherungsgesetzen verlangen.
13 AS 2006 3459